TE Vfgh Beschluss 2011/5/2 B1377/10

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Veröffentlicht am 02.05.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenenBescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Kostenzuspruch

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 13. August 2010 wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.

2. Der genannte Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlass der Behandlung einer bei ihm eingebrachten Beschwerde mit Entscheidung vom 20. Jänner 2011, Z2010/22/0158-10 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Mit Verfügung vom 16. März 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Verfassungsgerichtshof aufgefordert, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob er sich auf Grund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides klaglos gestellt erachtet.

Der Beschwerdeführer gab fristgerecht bekannt, dass er sich als klaglos gestellt erachtet, beantragte jedoch den Zuspruch von Kosten in sinngemäßer Anwendung des §88 1. Satz VfGG.

4. Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer im Verfahren gegen denselben Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer iSd §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl. VfSlg. 9209/1981, 12.896/1991, 14.559/1996).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

5. Kosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung gemäß §86 iVm §88 VfGG vorliegt (vgl. VfSlg. 14.559/1996, 18.130/2007, 18.680/2009 mwH). Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Diese Gesetzesstelle sieht bei Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung einen Kostenersatz an den Beschwerdeführer nur vor, wenn er von einer Partei klaglos gestellt wurde; ein solcher Fall liegt bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht vor (vgl. VfSlg. 10.664/1985 12.490/1990 18.130/2007).

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten,Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1377.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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