RS Vwgh 2011/4/26 2008/03/0089

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Veröffentlicht am 26.04.2011
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

31985L0337 UVP-RL AnhII Z12 lita;
EURallg;
UVPG 2000 §1 Abs1;
UVPG 2000 §1 Abs2;
UVPG 2000 Anh1 Z12 lita;

Rechtssatz

Nach Anhang II Z 12 lit a der UVP-Richtlinie, 85/337/EWG, sind nicht nur Skipisten, Skilifte und Seilbahnen gegebenenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, sondern ausdrücklich auch "zugehörige Einrichtungen". Die isolierte Betrachtung des Streckenverlaufs zwischen Anfangs- und Endpunkt der Trasse unter Ausklammerung von Berg- und Talstation würde daher auch dem Gebot der richtlinienkonformen Auslegung widersprechen. Vor diesem Hintergrund führt eine am Ziel der Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1 Abs 1und 2 UVPG 2000) orientierte Auslegung dazu, dass auch Berg- und Talstation als Teil der "Lifttrasse" nach Z 12 lit a des Anhang 1 zum UVPG 2000 anzusehen sind.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008030089.X04

Im RIS seit

30.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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