TE Vfgh Beschluss 2011/5/2 U736/10

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Veröffentlicht am 02.05.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags des - nicht zum Verfahrenshelfer bestellten, die Beschwerde einbringenden - Rechtsanwaltes auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen

Spruch

              Der Antrag auf vorläufige Berichtigung von

Barauslagen aus Amtsgeldern wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              Der - nicht zum Vertreter zur Verfahrenshilfe

bestellte - antragstellende Rechtsanwalt hat in der zu U736/10 protokollierten Beschwerdesache die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht. Da der antragstellende Rechtsanwalt der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, den urkundlichen Nachweis über die erteilte (Substitutions-)Vollmacht vorzulegen, nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, endete das Beschwerdeverfahren mit der Zurückweisung der Beschwerde.

              Der Anspruch auf vorläufige Berichtigung von

Barauslagen steht nicht dem Substituten, sondern dem zum Vertreter zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt zu. Abgesehen davon, wurde vom antragstellenden Rechtsanwalt eine Eingabengebühr iHv € 220,- in Rechnung gestellt, von deren Entrichtung der Einschreiter befreit war und die auch tatsächlich nicht entrichtet wurde.

              Der Antrag auf vorläufige Berichtigung der Barauslagen aus Amtsgeldern war daher zurückzuweisen.

              Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U736.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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