RS Vfgh 2011/5/2 U317/11

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Veröffentlicht am 02.05.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §34 Abs4, Abs6, §75 Abs9
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinanderdurch Unterlassung der Durchführung eines Familienverfahrens gestütztauf eine nicht anzuwendende Bestimmung des Asylgesetzes 2005 ohnediesbezügliche Begründung

Rechtssatz

Anhängigkeit des gegenständlichen Verfahrens jedenfalls vor dem 01.01.10 beim BAA; daher gem §75 Abs9 AsylG 2005 keine Anwendung des §34 Abs6 leg cit. Der AsylGH stützt das Unterlassen der Durchführung eines Familienverfahrens dennoch ohne diesbezügliche Begründung auf §34 Abs6 AsylG 2005.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Bescheidbegründung, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U317.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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