RS Vfgh 2011/5/2 A4/10

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Veröffentlicht am 02.05.2011
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/06 Konsumentenschutz

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
KSchG §31e
Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG vom 13.06.90
VfGG §41

Leitsatz

Zurückweisung einer Staatshaftungsklage wegen behaupteten Verstoßeseiner Entscheidung des OGH betreffend eine Schadenersatzklage gegendie Pauschalreiserichtlinie; keine Darlegung eines qualifiziertenVerstoßes gegen Unionsrecht

Rechtssatz

Umsetzung der Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG mit der Novelle BGBl 246/1993 in §31b ff KonsumentenschutzG (KSchG); Änderung des §31e KSchG zuletzt durch BGBl I 91/2003 aus Anlass der Rechtsprechung des EuGH in Fragen des Schadenersatzes im Fall von Pauschalreisen.

Lediglich Darlegung des Klägers, warum die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes unrichtig sein soll und insofern das Recht der Europäischen Union nicht beachtet wurde; jedoch keine Ausführungen, worin der qualifizierte Verstoß gegen das Unionsrecht besteht, der so offenkundig ist, dass er iSd Rechtsprechung des EuGH (vgl EuGH 30.09.03, Rs C-224/01, Köbler) eine Staatshaftung und iSd Rechtsprechung des VfGH (vgl zB VfSlg 17095/2003) die Zulässigkeit eines Verfahrens nach Art137 B-VG auslöst.

Zuspruch von Kosten an die beklagte Partei (Bund) für einen Schriftsatz im Ausmaß der TP3c.

Entscheidungstexte

  • A 4/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.05.2011 A 4/10

Schlagworte

VfGH / Klagen, Staatshaftung, Konsumentenschutz, EU-Recht Richtlinie,VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:A4.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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