RS UVS Oberösterreich 2011/03/11 VwSen-600092/12/Fi/Fl

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Veröffentlicht am 11.03.2011
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gleichlautende Entscheidungen zu VwSen-600093/12/Fi/Fl, VwSen-600094/12/Fi/Fl und VwSen-600095/11/Fi/Fl vom 11. März 2011 Rechtssatz

In Fall einer Aufhebung nach §68 AVG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Zustellung des Aufhebungsbescheides neuerlich zu laufen (vgl VwGH 19.5.1993, 92/09/0388; Hengstschläger/Leeb, § 73 AVG Rz 61).

Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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