RS Vwgh 2011/4/29 2010/12/0091

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Veröffentlicht am 29.04.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

BDG 1979 §13 Abs1;
BDG 1979 §13 Abs2;
GÜG §67 Abs1;
GÜG §67 Abs2;
GÜG §67 Abs3;
GÜGNov 1956;
VwRallg;

Rechtssatz

Den ErläutRV zum BDG 1979, 11 BlgNR XV. GP 79, zufolge sollte § 13 BDG 1979 inhaltlich im Wesentlichen § 67 GÜG nachgebildet werden.

§ 67 Abs. 3 GÜG hatte in seiner Stammfassung vorgesehen, dass die Bundesregierung den Übertritt des Beamten in den dauernden Ruhestand durch Beschluss aufschieben konnte. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten in § 67 Abs. 3 GÜG irgend ein Recht dahingehend einräumen wollte, dass, ein öffentliches Interesse am Verbleiben des Beamten im Dienststande vorausgesetzt, der Übertritt in den Ruhestand (durch Regierungsbeschluss) aufgeschoben werde. Die durch die GÜGNov 1956 in diesem Zusammenhang wesentliche Änderung in § 67 Abs. 2 GÜG, wonach nunmehr im "Aufschiebungsbescheid" der Zeitpunkt des Übertritts des Beamten in den dauernden Ruhestand kalendermäßig anzugeben war, verdeutlichte wohl die dem Beamten zukommende Rechtsposition, dass im Falle des Aufschubes des Übertritts in den Ruhestand auf Grund eines dahingehenden Beschlusses der Bundesregierung ein "Aufschiebungsbescheid" gegenüber dem Beamten zu erlassen war, den der Beamte im Hinblick auf das ihm aus § 67 Abs. 1 GÜG erflossene Recht auf Übertritt in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze auch anfechten konnte; damit war das "Abwehrrecht" des Beamten gegen einen Aufschub des Übertrittes in den Ruhestand positiviert. Dagegen ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Beamten durch die GÜGNov 1956 ein subjektives Recht auf Aufschub seines Übertrittes in den Ruhestand nach Erreichen der in Abs. 1 leg. cit. vorgesehenen Altersgrenze oder auf fehlerfreies Ermessen der Behörde in der Versagung des Aufschubes einräumen wollte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010120091.X02

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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