TE AsylGH Erkenntnis 2011/05/25 D14 419194-2/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.05.2011
beobachten
merken
Spruch

D14 419194-2/2011/2E

 

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

 

D14 419190-2/2011/2E

 

D14 419192-2/2011/2E

 

D14 419191-2/2011/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2011, FZ. 11 00.448-BAT, (betreffend Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages) in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Antragsteller stellte am 15.01.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 11 00.448-BAT, entschieden wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 17.03.2011 nach erfolglosem Zustellversuch am vorangehenden Tag zugestellt und erwuchs somit mit Ablauf des 31.03.2011 in Rechtskraft.

 

2. Am 06.04.2011 wurde ein mit 04.04.2011 datierter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages zur Post gegeben. Gleichzeitig wurde eine (prima facie verspätete) Beschwerde gegen die inhaltliche Abweisung des Asylantrages erhoben, die zwischenzeitig ebenso beim erkennenden Gerichtshof anhängig war und als verspätet zurückgewiesen wurde.

 

3. Die Wiedereinsetzung wurde durch den Beschwerdeführer im Wesentlichen wiefolgt begründet:

 

Am 31.03.2011 sei ihm seitens des Bundesasylamtes in der gegenständlichen Rechtssache ein Bescheid zugestellt worden. Da es sich bei der Beschwerdeeinbringung um eine heikle Angelegenheit handle und er mit österreichischen Behörden und Institutionen noch nicht ausreichend vertraut sei, habe er sich an die Beratungsstelle der Diakonie/Flüchtlingsdienst gewandt, um einen Mitarbeiter / eine Mitarbeiterin mit der eingeschriebenen Aufgabe der bereits verfassten Beschwerden gegen Spruchpunkt I der betreffenden Bescheide zu beauftragen (ein Vertretungsverhältnis habe zu keinem der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bestanden).

 

Am 30.03.2011, dem letzen Tag der betreffenden Frist zur Beschwerdeerhebung, sei dies geschehen, der Beschwerdeführer habe Frau Mag. XXXX XXXX angetroffen, die ihm als zuverlässige Sozialarbeiterin bekannt sei, die seiner Familie bereits in mehreren schwierigen Lebenslagen kompetent zur Seite gestanden sei und die über ein umfassendes Wissen um das Asylwesen und die entsprechenden rechtlichen Belange verfüge. Diese namentlich genannte Mitarbeiterin der Diakonie habe die Beschwerden entgegengenommen, diese sei nochmals darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerden noch am selben Tag eingeschrieben aufzugeben seien und habe diese die Erledigung zugesagt. Am nächsten Tag, dem 31.03.2011, habe der Beschwerdeführer Frau Mag. XXXX telefonisch kontaktiert, um sich zu vergewissern, dass der Auftrag vereinbarungsgemäß erledigt worden sei.

 

Erst durch den Anruf sei am 31.03.2011 hervorgekommen, dass - aus näher dargestellten Gründen - Frau Mag. XXXX XXXX zwar die bereits kuvertierten Beschwerden in ein Ablagesystem im Sekretariat der Diakonie-Beratungsstelle abgelegt habe, um sie beim Verlassen der Arbeitsstelle mitzunehmen und anschließend bei der Post aufzugeben. Sie habe dann am späten Nachmittag das Büro verlassen, just zu dieser Zeit habe sie auf dem Handy ein dringender Anruf erreicht, in dem es um einen Notfall in der Angelegenheit eines anderen Klienten gegangen sei. Dadurch abgelenkt habe sie das Büro verlassen, ohne die Beschwerde mitzunehmen.

 

Der Beschwerdeführer führt in weiterer Folge aus, dass es sich bei der genannten Frau Mag. XXXX XXXX nur um eine Botin gehandelt habe, es sei jedoch keine Bevollmächtigung erteilt worden.

 

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.04.2011, Zl. 11 00.448-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Die belangte Behörde verwies drauf, dass der Bescheid vom 11.03.2011 durch Hinterlegung an der Abgabestelle zugestellt worden sei.

 

Die belangte Behörde führt aus, dass kein Zeitraum von 13 Tagen hätte verstreichen müssen, wäre der Beschwerdeführer ordnungsgemäß seinen Pflichten als Asylwerber nachgekommen und hätte er immer wieder korrekt nach seiner Post Nachschau gehalten. Auch wäre der "Rechtsvertreterin" am 30.03. bzw. 31.03.2011 durchaus zumutbar gewesen, dem Bundesasylamt die Beschwerde per Fax zeitgerecht zuzusenden. Somit würde die Rechtsvertreterin einem Irrtum unterliegen. Die genannte Vertreterin der Diakonie würde allein wegen ihrer Funktion als stellvertretende Leiterin dieser Betreuungsstelle rechtskundig sein und im Erstellen von Beschwerden geübt sein, dieser sollte auch die besondere Wichtigkeit der Einhaltung von Fristen bewusst sein. Im Fall des Beschwerdeführers sei "dem von ihm ausgewählten Rechtsberater" ein organisatorischer Fehler unterlaufen, indem er die Beschwerde nicht gleich per Fax abgesetzt habe, sondern durch den beabsichtigten Postversand eine Fristversäumnis herbeigerufen habe. Außerdem hätte die "Rechtsvertreterin" bis zum 31.03.2011 Zeit gehabt, Beschwerde im Asylverfahren zu erheben und dem Bundesasylamt diese Beschwerde per Fax zukommen zu lassen. Selbst wenn der Rechtsvertreter in Eile gewesen wäre, so wäre es absolut zumutbar gewesen, die zum Postversand vorbereiteten Beschwerden aus dem Kuvert zu nehmen und mittels Fax anher zu übermitteln.

 

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

 

1. Im vorliegenden Fall waren das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und die geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts (AVG, ZustG) anzuwenden.

 

2. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor. Es besteht ein enger Bezug zu einer abweisenden inhaltlichen Asylentscheidung.

 

3. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis "unabwendbar", wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann. Ein Ereignis ist "unvorhergesehen", wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der "Unvorhergesehenheit" gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei (ihrem Vertreter) in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein "minderer Grad des Versehens" unterläuft. Ein solcher "minderer Grad" des Versehens (§ 1332 ABGB) liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 22.01.1992, Zl. 91/13/0254).

 

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen (VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

 

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung bzw. Beschwerde Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gestellt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, 97/01/0983). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, 99/17/0317; VwGH 30.11.2000, 99/20/0543; VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223).

 

4. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

 

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Es spricht nichts dagegen diese Ausführungen auch auf AVG-Verfahren im Zusammenhang mit Asylverfahren (wie im gegenständlichen Fall) zu übertragen. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

 

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

 

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

 

Diese Erwägungen müssen sinngemäß auch für den Asylgerichtshof und in Bezug auf Verfahren nach dem AVG, die im engen Zusammenhang zu Anträgen auf internationalen Schutz stehen (wie vorliegend), gelten.

 

5. Die Beschwerdeausführungen sind dahingehend zutreffend, dass die Annahme der belangten Behörde, es liege ein Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Frau Mag. XXXX von der Diakonie vor, weder in den Verwaltungsakten noch in den gegenständlichen Anträgen eine Grundlage findet. Im Hinblick auf die behauptete - bloße - Hilfestellung bei der Versendung eines bereits verfassten Beschwerdeschriftsatzes lag eine Bevollmächtigung des Flüchtlingsdienstes der Diakonie bzw. der namentlich genannten Mag. XXXX XXXX nicht vor.

 

Der Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2011, die ihre Begründung auf eine Zurechnung des Verschuldens einer solchen "Hilfsperson" dem Beschwerdeführer gegenüber gestützt hat, steht mit dem Gesetz daher nicht in Einklang (in diesem Sinne vgl. beispielsweise grundsätzlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.07.2011, GZ. 99/20/0075).

 

Für den Beschwerdeführer wäre damit aber noch nichts zu gewinnen, wenn ihm selbst, was die belangte Behörde aufgrund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht nicht mehr geprüft hat, ein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden bei der Auswahl oder der erforderlichen Überwachung der "Hilfsperson" vorzuwerfen wäre. Auf ein solches Verschulden des Beschwerdeführers bei der Auswahl der Hilfsperson deutet im vorliegenden Fall aber nichts hin. Einen Asylwerber, für den sich kein Anlass ergeben hat, an der Verlässlichkeit einer erprobten und empfohlenen Flüchtlingshilfsorganisation oder deren Mitarbeiter zu zweifeln, trifft auch kein und jedenfalls kein einen minderen Grad des Versehens übersteigendes, als auffallende Sorglosigkeit zu wertendes Verschulden, wenn er - wie von ihm vorgebracht - sogar durch telefonische Nachfragen sich von der rechtzeitigen Einbringung des Schriftsatzes zu überzeugen versucht hat und, wie behauptet, auf die fristgerechte Übermittlung eines bereits fertigen Beschwerdeschriftsatzes am Tag der Übergabe an die Diakonie hingewiesen wurde.

 

Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren mit dem Wahrheitsgehalt der Angaben im Wiedereinsetzungsantrag auseinanderzusetzen haben wird. Die belangte Behörde wird somit die genannte Mitarbeiterin der Diakonie zeugenschaftlich einzuvernehmen haben, ob die Angaben im Wiedereinsetzungsantrag vom 06.04.2011 der Wahrheit entsprechen. Dabei wird zu hinterfragen sein, wer die Beschwerdeschriftsätze, beispielsweise den angeblich bereits am 30.03.2011 existierenden, jedoch im Verwaltungsakt nicht aufscheinenden, verfasst hat, insbesonders auch, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer und seine Angehörigen erstmals an Fr. Mag. XXXX XXXX herangetreten sind.

 

Diesbezüglich ist auffällig, dass im Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführt wird, dass am 31.03.2011 der Bescheid zugestellt worden sei, was bedeuten würde, dass möglicherweise erst an diesem Tag die Bescheide am Postamt geholt wurden. Wie dann bereits am 30.03.2011 Beschwerden verfasst worden sein sollen, welche bereits am 30.03.2011 an Fr. Mag. XXXX übergeben worden sein sollen, wird durch nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen zu eruieren sein und wird an die genannte Fr. Mag. XXXX die Frage zu stellen sein, ob es tatsächlich am 31.03.2011 noch ein telefonisches Gespräch mit dem Beschwerdeführer gegeben hat, in welchem das Missgeschick des "Vergessens" der Mitnahme der fertigen Beschwerden zum Postamt erörtert wurde. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend festgestellt hat, wäre nämlich selbst am 31.03.2011 die Übermittlung der Beschwerden noch fristgerecht gewesen, sodass sich für das fortgesetzte Verfahren auch die Frage stellt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer selbst oder Fr. Mag. XXXX nicht zumindest am 31.03.2011 den Versuch unternommen haben, die bereits verfasste Beschwerde (diese wird dem Bundesasylamt vorzulegen sein) per Telefax oder durch Abgabe am Postamt zu verschicken.

 

Erst nach Einvernahme der genannten Mitarbeiterin der Diakonie und nach nochmaliger Befragung des Beschwerdeführers zu den Umständen des gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages wird somit eine Beurteilung möglich sein, ob die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe vorliegen oder nicht bzw. ob den Beschwerdeführer ein allfälliges Verschulden an der verspäteten Beschwerdeerhebung trifft oder nicht.

 

Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Verfahrensschritte nachzuholen haben, auf deren Basis dann eine rechtlich haltbare Entscheidung über den vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag ergehen kann.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Befragung, Kassation, Wiedereinsetzung
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten