TE Vfgh Beschluss 2011/5/3 U1850/10

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Veröffentlicht am 03.05.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
ZPO §64 Abs1 Z1 litf
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Ersatz von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitenden Rechtsanwalt; angefallene Barauslagen in dem im stattgebenden Erkenntnis zugesprochenen Kostenbetrag enthalten

Spruch

Der Antrag auf Ersatz der Barauslagen wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluss vom 17. August 2010 wurde der Beschwerdeführerin in der gegenständlichen Sache Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt und mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 20. August 2010 die einschreitende Rechtsanwältin zur Verfahrenshelferin für die Beschwerdeführerin bestellt.

2. In der am 14. Oktober 2010 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Beschwerde wurde der gesetzlich gebührende Kostenersatz begehrt.

3. Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 2010 wurde der Beschwerde stattgegeben und die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes wegen der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben. Zudem wurden antragsgemäß € 2.400,--, somit der volle Kostenersatz, zugesprochen.

4. Die einschreitende Rechtsanwältin begehrte weiters mit Antrag vom 20. Oktober 2010 den Ersatz notwendiger Barauslagen aus Amtsgeldern gemäß §64 Abs1 Z1 litf ZPO in der Höhe von € 19,59 und legte dazu Belege vor.

5. Im Verfahren nach Art144a B-VG kann gemäß §§88, 88a VfGG der unterliegenden Partei der Ersatz der Prozesskosten auferlegt werden. Regelmäßig anfallende Kosten müssen nicht ziffernmäßig verzeichnet werden und sind durch den Pauschalsatz abgedeckt. Dieser beträgt für Anträge, die seit dem 1. Juli 2008 eingebracht werden, € 2.000,-- und deckt sämtliche Vertretungshandlungen ab. Wird nicht der gesamte Pauschalbetrag angesprochen, so ist auch bei vollem Kostenzuspruch nur der Ersatz bis zum tatsächlich angesprochenen Betrag zulässig.

6. Der Beschwerdeführerin wurde im Erkenntnis vom 15. Dezember 2010 der volle Ersatz der von ihr begehrten Kosten zugesprochen. Da die angefallenen Barauslagen jedoch im zugesprochenen Kostenbetrag enthalten sind, musste der Antrag auf vorläufige Berichtigung dieser Barauslagen aus Amtsgeldern abgewiesen werden (vgl. VfSlg. 14.422/1996; VfGH 26.04.2010, U525/09). 6. Der Beschwerdeführerin wurde im Erkenntnis vom 15. Dezember 2010 der volle Ersatz der von ihr begehrten Kosten zugesprochen. Da die angefallenen Barauslagen jedoch im zugesprochenen Kostenbetrag enthalten sind, musste der Antrag auf vorläufige Berichtigung dieser Barauslagen aus Amtsgeldern abgewiesen werden vergleiche VfSlg. 14.422/1996; VfGH 26.04.2010, U525/09).

7. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden. 7. Dieser Beschluss konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U1850.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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