RS Vfgh 2011/5/3 U2785/10 - U580/12

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Veröffentlicht am 03.05.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §64 Abs1 Z1 lita, §73 Abs2

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Umfang der Gebührenbefreiung) als aussichtslos; künftige Beschwerde erwiese sich als verspätet

Rechtssatz

Innerhalb der Beschwerdefrist Beantragung der Verfahrenshilfe lediglich im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO.

Da nur ein (innerhalb der gemäß §82 VfGG festgelegten Frist gestellter) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der die Beigebung eines Rechtsanwalts umfasst (§64 Abs1 Z3 ZPO), eine Unterbrechung der Beschwerdefrist zu bewirken vermag (§73 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.

She auch U580/12, B v 18.06.12.

Entscheidungstexte

  • U 2785/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.05.2011 U 2785/10
  • U 580/12
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.06.2012 U 580/12

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U2785.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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