RS UVS Oberösterreich 2011/04/15 VwSen-252760/6/Gf/Mu

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Veröffentlicht am 15.04.2011
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Rechtssatz

Dass ein schon zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich im September 2010, für eine im Dezember 2010 erfolgte stundenweise "Nachleistung" entrichteter Lohn als "Entgelt" anzusehen ist, ist deshalb zu bejahen, weil § 4 Abs2 ASVG schon seiner Textierung nach lediglich darauf abstellt, dass die Beschäftigung überhaupt "gegen Entgelt" erfolgt; ob die Zahlung des Entgelts schon vor dem Beginn der Beschäftigung, erst nach deren Ende oder gleichzeitig bzw in einem engen zeitlichen Naheverhältnis zu dieser erfolgt, ist hingegen ? insbesondere auch unter dem Aspekt einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise iSd § 539a Abs1 ASVG ? ebenso ohne Belang wie das Motiv, das zu einem zeitlichen Auseinanderfallen der Leistung des Entgelts einerseits und der Dienstleistung andererseits führt bzw geführt hat.

Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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