RS OGH 2011/5/11 12Rs57/11f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2011
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Norm

GebAG §34

Rechtssatz

Die für die Befundung fremder CT-Aufnahmen - zusätzlich zur Mühewaltungsgebühr nach § 43 Abs 1 Z 1 GebAG - zu veranschlagende Mühewaltungsgebühr nach § 34 Abs 3 Z 3 GebAG (RIS-Justiz RS0000100) steht dem Sachverständigen nicht schon dafür zu, dass er bestimmte Serienbilder persönlich einsieht, sondern gebührt ihm nur dann, wenn er die betreffenden Aufnahmen, soweit es im Einzelfall zweckmäßig und notwendig ist, unabhängig von den Ergebnissen der zumeist vorliegenden fachärztlichen (radiologischen) Beurteilung auch selbst - im Rahmen seines eigenen Faches - befundet und diesen eigenen Befund in das Gutachten einfließen lässt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2011:RL0000101

Im RIS seit

26.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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