RS Vfgh 2011/5/9 B1391/10 – B1587/10, B1589/10

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Veröffentlicht am 09.05.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Ärzte

Leitsatz

Aufhebung der zuerkannten aufschiebenden Wirkung infolge Zurücknahmedes Antrags

Rechtssatz

Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit B v 23.11.10 in Verfahren betr die Refundierung von über die Höchstgrenze (gem §22 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich) vom jeweiligen beschwerdeführenden Arzt zur Altersversorgung der Zusatzleistung einbezahlten Beiträgen (wegen möglicher Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage bzw unzumutbarer Härte eines steuerrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens).

Äußerung der belangten Behörde, dass die Refundierung im vorliegenden Fall bereits am 14.01.10 erfolgt sei; in der Folge Zurückziehung des Antrags des Beschwerdeführers; daher Aufhebung der zuerkannten aufschiebenden Wirkung in sinngemäßer Anwendung des §85 Abs2 letzter Satz VfGG.

Ebenso: B1587/10 und B1589/10 vom selben Tag.

Entscheidungstexte

  • B 1391/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.05.2011 B 1391/10
  • B 1587/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.05.2011 B 1587/10
  • B 1589/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.05.2011 B 1589/10

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1391.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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