TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/28 2000/03/0312

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Veröffentlicht am 28.02.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §92 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
StVO 1960 §99 Abs4 litg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des H J in F, vertreten durch Dr. Walter Sarg, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. Mai 2000, Zl. uvs-2000/16/006-4, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 30. November 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 92 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 4 lit. g StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) bestraft, weil er am 13. Februar 1999 um ca. 09.30 Uhr die P Landesstraße, auf Höhe seines Wohnhauses, gröblichst bzw. die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdend verunreinigt habe, indem er ca. 1 m3 Schnee auf die P Landesstraße geschaufelt habe, sodass diese bis ca. 11.00 Uhr nur mehr einspurig befahrbar gewesen sei.

Mit dem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 8. Mai 2000 wurde die gegen das Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen, und der Spruch dahingehend abgeändert, als statt dem Wort "1 m3" eingefügt wurde: "2 bis 3 Schaufeln".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Gemäß § 92 Abs. 1 StVO 1960 ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten. Haften an einem Fahrzeug, insbesondere auf seinen Rädern, größere Erdmengen, so hat sie der Lenker vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen. Gemäß § 99 Abs. 4 lit. g StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1000,-- S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 48 Stunden, zu bestrafen, wer Straßen gröblich verunreinigt oder als Besitzer oder Verwahrer eines Hundes die in § 92 bezeichnete Sorgfaltspflicht verletzt. Nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Woche, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

§ 92 Abs. 1 StVO 1960 enthält nach der hg. Rechtsprechung zwei Tatbilder, nämlich die gröbliche Verunreinigung der Straße und die die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1969, Zl. 398/68). Während § 99 Abs. 4 lit. g StVO 1960 die Sanktionsnorm für den ersten Fall darstellt, fällt eine die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung unter die Strafdrohung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO (vgl. auch Messiner, Straßenverkehrsordnung10, 1999, 1248).

2.2. Vor diesem Hintergrund entspricht der aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ersichtliche Tatvorwurf nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG, lässt doch der darin vorkommende Begriff "bzw." offen, welches der beiden Tatbilder dem Beschwerdeführer alternativ vorgeworfen wurde, oder ob diese Tatbilder dem Beschwerdeführer kumulativ zur Last gelegt wurden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Behörde die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat (iSd § 44a Z. 2 VStG) der Strafnorm des § 99 Abs. 4 lit. g StVO 1960 subsumiert hat. Schon deswegen hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

2.3. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass "2 bis 3 Schaufeln Schnee" eine gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße nur unter ganz besonderen Verhältnissen im Sinn des § 92 Abs. 1 StVO 1960 bewirken könnten. Dafür hat die die belangte Behörde vorliegend aber keinen Anhaltspunkt gegeben. Dass infolge der besagten Schneemenge - wie im Spruch des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht - eine Fahrspur einer Fahrbahn durch etwa eineinhalb Stunden hindurch nicht befahrbar gewesen sei, ist auf dem Boden der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar.

2.4. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Februar 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030312.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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