RS OGH 2011/5/11 12Rs57/11f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2011
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Norm

GebAG §31
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Rechtssatz

Für die mit der Erfüllung des Gutachtensauftrages notwendigerweise verbundene und in vielen Fällen auch zweckmäßige Beschaffung von medizinischen Unterlagen, die weder im Gerichtsakt erliegen noch seitens der Partei zur Begutachtungsuntersuchung mitgebracht werden, gebührt dem Sachverständigen ein Ersatz nur gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG, wodurch auch die Kosten für die Hilfskraft (Schreibkraft) abgegolten sind, sowie im Rahmen des § 31 Abs 1 Z 5 GebAG. Hingegen kann nach der ab 1. Jänner 2008 geltenden neuen Rechtslage im Zusammenhang mit der Befundbeschaffung nicht mehr im Sinne der früheren Judikatur zu § 30 GebAG auf die Gebühr für Hilfskräfte zurückgegriffen werden, genauso wie dafür auch eine (zusätzliche) Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs 1 GebAG nicht in Betracht kommt.Für die mit der Erfüllung des Gutachtensauftrages notwendigerweise verbundene und in vielen Fällen auch zweckmäßige Beschaffung von medizinischen Unterlagen, die weder im Gerichtsakt erliegen noch seitens der Partei zur Begutachtungsuntersuchung mitgebracht werden, gebührt dem Sachverständigen ein Ersatz nur gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG, wodurch auch die Kosten für die Hilfskraft (Schreibkraft) abgegolten sind, sowie im Rahmen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG. Hingegen kann nach der ab 1. Jänner 2008 geltenden neuen Rechtslage im Zusammenhang mit der Befundbeschaffung nicht mehr im Sinne der früheren Judikatur zu Paragraph 30, GebAG auf die Gebühr für Hilfskräfte zurückgegriffen werden, genauso wie dafür auch eine (zusätzliche) Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2011:RL0000102

Im RIS seit

26.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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