RS Vwgh 2011/3/15 2008/05/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2011
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §4 Abs2;
BauO Wr §79 Abs6;
KlGG Wr 1996 §16 Abs2 idF 2006/013;
KlGG Wr 1996 §8;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, dass das Kleingartengebiet nicht zum Bauland, sondern zum Grünland zählt (§ 4 Abs. 2 Wr BauO), hat der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken, wenn der Gesetzgeber im Wr KlGG 1996 nur ganz bestimmte Bauführungen für zulässig erklärt und sich auch hinsichtlich Geländeveränderungen Einschränkungen ergeben: Dies bedeutet weder eine Unsachlichkeit noch einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050024.X04

Im RIS seit

14.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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