RS Vwgh 2011/3/15 2008/05/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2011
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §8;

Rechtssatz

Geländeveränderungen in Kleingärten bedürfen auf Grund des § 8 Wr KlGG 1996 weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige (Hinweis E vom 31. März 2008, 2005/05/0328). Abgesehen davon dürfen sie aber jedenfalls nur entsprechend dem Gesetz erfolgen. Auch bewilligungsfreie Bauführungen in Kleingärten sind nämlich, wenn sie nicht entsprechend dem Gesetz durchgeführt werden, unzulässig und auf Grund des § 129 Abs. 10 Wr BauO zu beseitigen (vgl. § 1 Abs. 2 Wr KlGG 1996 und das E vom 21. September 2007, 2006/05/0185). Eine derartige Beseitigungspflicht kommt aber nur dann in Frage, wenn die Bauführung auch nach der derzeit geltenden Rechtslage unzulässig wäre (vgl. dazu, dass auch Beseitigungsaufträge mangels Baubewilligung oder Bauanzeige nur dann zulässig sind, wenn der Bau sowohl zur Zeit seiner Errichtung bewilligungs- oder anzeigepflichtig war als auch zur Zeit des Auftrages noch bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, Moritz, Bauordnung für Wien, 4. Auflage, S. 325).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050024.X01

Im RIS seit

14.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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