TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/28 2000/03/0311

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Veröffentlicht am 28.02.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §49 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des BG in B, Deutschland, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in 6600 Reutte, Untermarkt 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol vom 7. August 2000, Zl. uvs-2000/15/043- 1, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 15. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 bestraft, weil er am 28. Mai 1999 um 16.28 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen XY "in Gd Pflach, B 314, Strk 42.683 die auf Freilandstraßen gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h (Messtoleranz von 3 km/h bzw. 3 % berücksichtigt)" überschritten habe. Er wurde dafür gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe in der Höhe von

S 1.600,-- bestraft.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Beschwerdeführer macht den Eintritt der Verfolgungsverjährung geltend, weil ihm innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist niemals die von ihm begangene Verwaltungsübertretung "im Sinne einer ordentlichen Verfolgungshandlung" vorgehalten worden sei. In der Strafverfügung vom 8. Juni 1999 sei ihm vorgeworfen worden, er habe einen PKW mit dem Kennzeichen "ZX" gelenkt, tatsächlich habe er aber ein Fahrzeug mit diesem Kennzeichen nicht gefahren. Nach seinem Einspruch gegen diese Strafverfügung sei ihm von der Erstbehörde zwar ein Lasermessprotokoll vorgelegt worden, in dem "inmitten von vollkommen unübersichtlichen und unleserlichen handschriftlichen Vermerken auch die Buchstabenfolge 'XY' " aufgeschienen habe, jedoch sei dem Beschwerdeführer während des gesamten Strafverfahrens "nie konkret vorgehalten" worden, er hätte am 28. Mai 1999 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen "XY" die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Da somit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 15. Februar 2000 in Bezug auf den Beschwerdeführer keine "ordentliche Verfolgungshandlung" gesetzt worden sei, erweise sich der dieses Straferkenntnis bestätigende bekämpfte Bescheid als rechtswidrig.

2.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung von Personen unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Gemäß § 31 Abs. 2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Nach § 32 Abs. 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das besagte Beschwerdevorbringen nicht zielführend. Zunächst ist festzuhalten, dass nach der hg. Rechtsprechung das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges für eine Übertretung der StVO 1960 kein Tatbestandselement bildet (vgl. das Erkenntnis vom 20. März 1991, Zl. 90/02/0185, mwH). Dies gilt auch für die Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960, ist doch für diese Bestimmung die Kennzeichennummer des "Fahrzeuges" - mehr verlangt diese nicht hinsichtlich des Fortbewegungsmittels des Lenkers - unerheblich. Von daher war es gar nicht erforderlich, in der besagten Strafverfügung das polizeiliche Kennzeichen des davon erfassten PKW anzuführen. Weiters ist es - entgegen der Beschwerde - auch nicht rechtserheblich, wenn in dieser Strafverfügung zwar ein polizeiliches Kennzeichen angeführt wurde, dieses aber unrichtig war, wie der Stellungnahme des Postenkommandanten des Gendarmeriepostenkommandos 6682 Vils vom 26.08.1999 zu entnehmen ist, in welcher ausgeführt wurde, dass in der Anzeige versehentlich das Kennzeichen ZX (D) angeführt worden sei, dass das richtige Kennzeichen XY (D) gelautet habe, und als Beweis hiefür das Messprotokoll beigeschlossen wurde. Bereits die in Rede stehende Strafverfügung bezog sich auf alle Sachverhaltselemente, die der mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug bestätigten Bestrafung zu Grunde liegen, nämlich auf die Täterschaft des Beschwerdeführers, auf Tatort, Tatzeit, und auf das nach der herangezogenen Strafbestimmung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 maßgebende Tatverhalten, nämlich die Überschreitung der auf Freilandstraßen gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit "von 100 km/h um 34 km/h" als Lenker eines Fahrzeuges. Der Beschwerdeführer hat zwar gegen die genannte Strafverfügung rechtzeitig Einspruch erhoben, wodurch dieselbe gemäß § 49 Abs. 2 VStG außer Kraft getreten ist, dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits durch die Erlassung der Strafverfügung die gemäß § 31 Abs. 1 VStG erforderliche Verfolgungshandlung innerhalb der sechsmonatigen Frist nach § 31 Abs. 2 leg. cit. vorgenommen wurde.

2.3. Die Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

2.4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Februar 2001

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030311.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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