TE Vwgh Erkenntnis 2011/3/30 2005/13/0150

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Veröffentlicht am 30.03.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des B in G, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 6. September 2005, Zl. RV/0048-W/03, betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde den Anspruch des Beschwerdeführers auf Berücksichtigung der Kosten für Familienheimfahrten zu seiner auf seiner Liegenschaft in Bosnien wohnhaften Ehefrau als Werbungskosten verneint. Sie hielt der auf die Vorschriften des Fremdengesetzes 1997 gestützten Argumentation des Beschwerdeführers entgegen, es liege eine "bloße Vorliebe" für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in Bosnien vor, wenn der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, er habe sich um eine zumutbare inländische Unterkunft für seine Ehefrau im Sinne der fremdenrechtlichen Bestimmungen bemüht, und begegnete dem Hinweis des Beschwerdeführers auf seine bevorstehende Pensionierung und die auch daraus ableitbare Unzumutbarkeit der Aufgabe des Familienwohnsitzes mit dem Argument, seine doppelte Haushaltsführung habe schon zuvor bestanden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einer Reihe von Erkenntnissen, auf die die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht Bedacht nehmen konnte, mit den auch für den vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen befasst und u.a. zum Ausdruck gebracht, dass die Frage der Unzumutbarkeit der Aufgabe des Familienwohnsitzes aus der Sicht des jeweiligen Streitjahres zu beurteilen sei und sich die Unzumutbarkeit für Fälle wie den vorliegenden schon aus den in Österreich u.a. in den streitgegenständlichen Jahren geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen ergeben habe. Auf diese zuletzt im hg. Erkenntnis vom 30. September 2009, 2004/13/0159, zusammengefasste Judikatur kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden (vgl. weiters noch die Erkenntnisse vom 2. September 2009, 2007/15/0056, und vom 23. Februar 2010, 2008/15/0076).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 30. März 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2005130150.X00

Im RIS seit

22.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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