RS Vwgh 2011/3/24 2009/07/0128

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Veröffentlicht am 24.03.2011
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2 impl;
VwGG §56;

Rechtssatz

Wurde ein Beschwerdeführer hinsichtlich eines Beschwerdepunktes klaglos gestellt, dann ist nach § 56 VwGG die Frage des Aufwandersatzes so zu beurteilen, wie wenn der Beschwerdeführer obsiegende Partei iSd § 47 Abs. 1 VwGG wäre. Ein Aufwandersatz an die belangte Behörde kommt daher in diesem Verfahren nicht mehr in Betracht.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzBelangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Aufschiebende Wirkung Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070128.X02

Im RIS seit

19.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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