TE Vwgh Erkenntnis 2001/2/28 2000/03/0189

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Veröffentlicht am 28.02.2001
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KDV 1967 §2a;
KFG 1967 §102 Abs10;
KFG 1967 §5 Abs1;
StVO 1960 §31 Abs1;
StVO 1960 §32 Abs1;
StVO 1960 §32;
StVO 1960 §89 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2 lite;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker über die Beschwerde des C G in L, vertreten durch Dr. Dieter Gorscheg, Rechtsanwalt in 8200 Gleisdorf, Bürgergasse 32A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 17. April 2000, Zl. UVS 30.9-156/1999-9, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960,

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt 1 (Übertretung des § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 iVm § 31 Abs. 1 StVO 1960) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Bezüglich des Spruchpunktes 2 des angefochtenen Bescheides (Übertretung des § 97 Abs. 5 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 20. Juni 1999 um 19.30 Uhr in Ludersdorf-Wilfersdorf, auf der

B 65, auf Höhe des StrKm 0,2 und kurz vor der Kreuzung mit der Gemeindestraße nach Ludersdorf, als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Personenkraftwagens 1.) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt. Er habe ein Pannendreieck, welches zur Sicherung einer Unfallstelle aufgestellt worden sei, überfahren und 2.) dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt worden sei. Dadurch habe er zu 1.) § 99 Abs. 2 lit. e StVO iVm § 31 Abs. 1 StVO, zu

2.) § 97 Abs. 5 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. j StVO verletzt. Wegen dieser Übertretungen wurde über den Beschwerdeführer nach den genannten Bestimmungen hinsichtlich Punkt 1) eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen), hinsichtlich Punkt 2) eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verhängt.

2. Der Verwaltungsgerichtshof über die dagegen erhobene Beschwerde nach Vorlage der die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zu I.:

Der mit "Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs" überschriebene § 31 StVO 1960 bestimmt in seinem Abs. 1, dass Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden dürfen. Gemäß § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden. Die Strafsanktionsnorm des § 99 Abs. 2 lit. e StVO 1960 bezieht sich auf die in § 31 Abs. 1 StVO 1960 typisierten Verhaltensweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 1990, Zl. 89/03/0192). Vorliegend steht in Frage, ob das zur Sicherung der Unfallstelle aufgestellte und vom Beschwerdeführer überfahrene Pannendreieck als Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nach § 31 Abs. 1 StVO 1960 eingestuft werden kann. Dies ist zu verneinen. Ein Pannendreieck ist vielmehr eine - von einer solchen Einrichtung zu unterscheidende - Warneinrichtung im Sinn des § 89 Abs. 2 StVO 1960. Diese Einstufung ergibt sich zum einen aus den kraftfahrrechtlichen Vorschriften: § 2a KDV 1967 ordnet zu § 5 Abs. 1 KFG 1967 -  der sich mit seinem vorletzten Satz auf Warneinrichtungen gemäß § 89 Abs. 2 StVO 1960 bezieht - an, dass solche Warneinrichtungen der Regelung Nr. 27, BGBl. Nr. 556/1978, entsprechen müssen, die letztgenannte Regelung aber bezieht sich auf "Warndreiecke gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen", nicht aber auf Einrichtungen der in Rede stehenden Art. Zum anderen lässt sich auch aus den Regelungen betreffend die Anbringungspflicht und die Kostentragung für Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs in § 32 StVO 1960 ableiten, dass ein Pannendreieck nicht als eine solche Einrichtung anzusehen ist, ist doch letzteres nach § 102 Abs. 10 KFG 1967 vom Lenker eines Kraftfahrzeuges mitzuführen, während die besagten Einrichtungen nach § 32 StVO 1960 von anderen Personen (nach Abs. 1 leg. cit. grundsätzlich vom Straßenerhalter) anzubringen und zu erhalten sind.

Insoweit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, weswegen der angefochtene Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil eine Vergütung der Umsatzsteuer gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Zu II.:

In Ansehung der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit. j StVO 1960 (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides) sind die Voraussetzungen des § 33a VwGG erfüllt, sodass die Behandlung der Beschwerde diesbezüglich abgelehnt werden konnte.

Der Kostenausspruch beruht auf § 58 Abs. 1 VwGG.

Wien, am 28. Februar 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000030189.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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