RS Vwgh 2011/3/24 2009/07/0114

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Veröffentlicht am 24.03.2011
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Index

L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

EinforstungsrechteG Slbg 1986 §47;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Sinkt ein Hauptgut zu einem Zulehen im Verständnis des E VwGH 3. November 1977, 2265/75, herab, so erhält es den in der Regulierungsurkunde bestimmten (oder zu bestimmenden) geringeren Holzbezug. Diese Mengendifferenz (zum gedachten Bezug als Hauptgut) kommt aber nicht dem Hauptgut zugute, auch dann nicht, wenn dieses im gleichen Eigentum wie das Zulehen stünde. Diese Mengendifferenz bildet vielmehr die Holzmenge ab, deren Bezug bei dieser Art der Bewirtschaftung über die in der (hier vorliegenden) Regulierungsurkunde genannte "Deckung der Hausnothdurft" hinausgeht und daher von der belasteten Partei auch nicht geleistet werden muss. Vom "Verlorengehen eines Brennholzbezuges" und in diesem Zusammenhang geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken kann daher keine Rede sein; auf diesen Teil des Brennholzanspruches besteht vielmehr für die Dauer des Verlusts der Hauptguteigenschaft kein Anspruch.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070114.X03

Im RIS seit

19.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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