RS Vwgh 2011/3/24 2009/07/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/07/0128 E 25. Jänner 2007 RS 4(Hier: mögliche Beeinträchtigung einer angrenzenden Liegenschaft)

Stammrechtssatz

Eine wasserrechtliche Bewilligung - die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ausgeklammert - darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (Hinweis E 24. Februar 2005, 2004/07/0012). Nicht die Partei muss die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer Rechte beweisen, sondern die Behörde hat auf Grund solcher Einwendungen von Amts wegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln (Hinweis E 21. November 1996, 94/07/0041, VwSlg. 14564 A/1996). Besteht nach den Ausführungen des Amtssachverständigen die Möglichkeit einer Beeinträchtigung fremder Rechte (z.B. eines Hausbrunnens), so muss die Behörde daher nähere Feststellungen dazu treffen, ob eine solche Beeinträchtigung nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich ist. In letzterem Fall darf eine Bewilligung für diese Anlage nur erteilt werden, wenn durch Auflagen sichergestellt werden kann, dass eine solche Beeinträchtigung ausbleibt (Hinweis E 9. November 2006, 2006/07/0047).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009070107.X01

Im RIS seit

18.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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