RS UVS Oberösterreich 2011/03/01 VwSen-165685/10/Ki/Kr

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Veröffentlicht am 01.03.2011
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Rechtssatz

Die Tatumschreibung einer Übertretung des § 7 Abs 1 StVO 1960 erfordert im Sinne des Konkretisierungsgebotes nach § 44a VStG die Angaben, wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist, und andererseits die konkrete Angabe, soweit ihm dies zumutbar und möglich gewesen ist.

Zuletzt aktualisiert am
27.04.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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