TE AsylGH Erkenntnis 2011/04/14 E14 407263-1/2009

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Veröffentlicht am 14.04.2011
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Spruch

E14 407.263-1/2009-10E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch Mag. Putscher, CARITAS der Diözese Eisenstadt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.05.2009, Zahl: 08 09.651-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruchpunkt III des Bescheides wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51 idgF, ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensgang

 

Der Beschwerdeführer brachte am 07.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 1). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion OEA-Polizeianhaltezentrum 1080 Wien, fand am 07.10.2008 statt (AS 17 - 25).

 

Am 14.10.2008 (AS 35 - 45) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, und am 25.03.2009 (AS 135 - 141) beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen sowie die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Türkei ausgefolgt (AS 169, 143 - 157).

 

Das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, wies mit Bescheid vom 29.05.2009, Zahl: 08 09.651-BAE, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei aus (AS

163 - 225).

 

Gegen diesen am 03.06.2009 zugestellten (AS 227) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 15.06.2009 (AS 233 - 245).

 

Mit Schreiben vom 04.04.2011 (OZ 6) zog der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 29.05.2009, Zahl: 08 09.651-BAE, zurück, womit diese in Rechtskraft erwachsen sind und das Beschwerdeverfahren zu diesen Spruchpunkten eingestellt wurde (OZ 7E).

 

Hinsichtlich Spruchpunkt III des Bescheides hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Schriftsatz vom 04.04.2011 aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich aufrecht, und wies auf seinen aufrechten Aufenthaltstitel sowie seine legale Beschäftigung hin. Darüber hinaus wurde auch auf das EuGH-Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, verwiesen und festgehalten, dass die Kinder des Beschwerdeführers österreichische Staatsbürger seien (OZ 6).

 

verfahrenswesentlicher Sachverhalt

 

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist XXXX geboren, Staatsangehöriger der Türkei und lebt seit 1989 durchgehend in Österreich. Er lebt in einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen und hat mit dieser zwei gemeinsam Töchter, welche ebenfalls österreichische Staatsangehörige sind (AS 23, 137, 99 - 117).

 

Das über den Beschwerdeführer verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid des UVS XXXX behoben. Im Wesentlichen wurde darin begründend ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die Rechte nach dem Beschluss Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19.09.1980 (ARB) zukommen. Auf Grund dieser Rechte waren die Verurteilungen sowie die Gefährlichkeitsprognose an § 86 Abs. 1 FPG zu messen, wobei die Gefährlichkeitsprognose zu Gunsten des Beschwerdeführers vorzunehmen gewesen sei (OZ 4).

 

Am 12.11.2010 wurde dem Beschwerdeführer (erneut) ein Aufenthaltstitel Daueraufenthalt - EG ausgestellt (OZ 5).

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Der für die Entscheidung maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus folgenden im Akt befindlichen Unterlagen:

 

vorliegender erstinstanzlicher Verwaltungsverfahrensakt beinhaltend insbesondere die Erstbefragung, die Niederschriften sowie die Beschwerde (OZ 1)

 

Bescheid des UVS XXXX (OZ 4)

 

Auszug aus dem Fremdeninformationssystem vom 17.03.2011 (OZ 5)

 

Schriftsatz vom 04.04.2011 (OZ 6)

 

Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers sowie seinem persönlichen Umfeld im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglichen unbedenklichen Angaben im Verfahren (AS 23, 137) sowie dem im Akt befindlichen nicht anzuzweifelnden Identitätsdokument (AS 99 - 117).

 

Die Feststellungen zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und des daraus resultierenden unbefristeten Aufenthaltsrechts ergeben sich aus dem Bescheid des UVS XXXX, (OZ 4) und aus dem Auszug aus dem, von österreichischen Behörden geführten, Fremdeninformationssystem vom 17.03.2011 (OZ 5).

 

Rechtliche Beurteilung

 

Grundlagen

 

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b), entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a (Abs 3a) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

 

§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

ad § 10 AsylG 2005

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß Abs. 2 lit. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Ziffer 2).

 

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel DAUERAUFENTHALT - EG und somit über ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich, welches nicht auf das AsylG gestützt ist.

 

Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist somit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 unzulässig, weshalb diese zur Gänze zu beheben war.

 

Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.

 

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt wurde und sich auch aus der Beschwerde nichts Gegenteiliges ergab. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Schlagworte
Aufenthaltsrecht, dauernder Aufenthalt, Spruchpunktbehebung-Ausweisung
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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