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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag eines Universitätsprofessors und Departmentleiters einer Privatuniversität auf Aufhebung einer Richtlinie des Österreichischen Akkreditierungsrates für Doktoratsstudiengänge unzulässig; keine Gestaltung der Rechtsposition des AntragstellersRechtssatz
Selbst bei Annahme des Vorliegens einer Verordnung kein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragsstellers durch die Richtlinie, die unter Bezugnahme auf die allgemeinen Akkreditierungsvoraussetzungen nähere Kriterien - wie unter anderem einen Richtwert für eine angemessene Betreuungsrelation - für die Akkreditierung von Doktoratsstudien beinhaltet.
Richtlinie nicht an das Lehrpersonal gerichtet; ausschließlich akkreditierungsfähige Bildungseinrichtungen als Normadressaten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Hochschulen, VfGH / Individualantrag, VerordnungsbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:V20.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012