RS UVS Oberösterreich 2011/03/17 VwSen-401101/9/Gf/Mu

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Veröffentlicht am 17.03.2011
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Rechtssatz

Damit eine Verfügung iSd §77 Abs3 FPG 2005 gleichsam als pro futuro verwirkt angesehen werden kann, darf iS eines weitestmöglichen Schutzes der Freiheitsrechte des Fremden gemäß Art5 EMRK objektiv kein Zweifel daran bestehen, dass er sich derartigen Maßnahmen in bewusster Kenntnis des Umstandes, dass für den Fall der ? auch bloß einmaligen ? Zuwiderhandlung seine unmittelbare Inschubhaftnahme droht, widersetzt hat. Auf die Konsequenz, dass ein (allenfalls auch nur einmaliges) Vergehen gegen diese Anordnung seine unmittelbare Inschubhaftnahme nach sich zieht, ist der Fremde im Vorhinein in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise explizit sowie in einer ihm verständlichen Sprache hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am
27.04.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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