TE Vfgh Beschluss 2011/3/9 B1732/10

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Veröffentlicht am 09.03.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1, §87 Abs3
VwGG §61
ZPO §73 Abs2, §85 Abs3, §464 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefristnach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllungdes Verbesserungsauftrages; keine Unterbrechung der Frist durch einenicht meritorische Erledigung des Verfahrenshilfeantrags; keineAuswirkung der Bestellung eines Verfahrenshelfers für ein Verfahrenvor dem Verwaltungsgerichtshof auf den Fristenlauf für dieBeschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof; Abweisung desAbtretungsantrags

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. August 2010, Z MA 35/IV-A443/2009, der laut Rückschein am 13. August 2010 zugestellt wurde.

Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).

Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 24. September 2010 abgelaufen. Die erst am 16. Dezember 2010 zur Post gegebene Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen. Durch einen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht unterbrochen (VfGH 26.2.2008, B2330/07; VfSlg. 18.591/2008).

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1732.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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