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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1, §87 Abs3Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages; keine Unterbrechung der Frist durch eine nicht meritorische Erledigung des Verfahrenshilfeantrags; keine Auswirkung der Bestellung eines Verfahrenshelfers für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf den Fristenlauf für die Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof; Abweisung des AbtretungsantragsSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. August 2010, Z MA 35/IV-A443/2009, der laut Rückschein am 13. August 2010 zugestellt wurde.
Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VfGG).
Im vorliegenden Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 24. September 2010 abgelaufen. Die erst am 16. Dezember 2010 zur Post gegebene Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen. Durch einen Antrag an den Verwaltungsgerichtshof auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht unterbrochen (VfGH 26.2.2008, B2330/07; VfSlg. 18.591/2008).
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1732.2010Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011