RS Vfgh 2011/2/28 WI-10/10

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 litb
Nö GdO 1973 §108
VfGG §67 Abs2, §68 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Anfechtung der Wahl eines Gemeindevorstandes durchzwei Mitglieder der Gemeindevertretung als unzulässig;Erstanfechtungswerber allein zur Anfechtung nicht legitimiert;Versäumung der Ergreifung eines administrativen Rechtsmittels durchden Zweitanfechtungswerber

Rechtssatz

§108 Nö GdO 1973 richtet einen die unmittelbare Anfechtung der Wahl des Gemeindevorstandes der Gemeinde Ramsau beim Verfassungsgerichtshof ausschließenden Instanzenzug ein.

Wer die ihm eingeräumte Befugnis, administrative Rechtsmittel zu ergreifen, ungenützt lässt, ist zur - nachträglichen - Wahlanfechtung beim Verfassungsgerichtshof nicht berechtigt, es sei denn, dass das zunächst unangefochten gelassene (ursprüngliche) Wahlergebnis infolge eines von anderer Seite angestrengten (administrativen) Rechtsmittelverfahrens verändert wird (she §68 Abs1 iVm §67 Abs2 VfGG).

Der Erstanfechtungswerber, der die ihm zur Verfügung stehenden administrativen Rechtsmittel (erfolglos) in Anspruch nahm, ist für sich allein zur Anfechtung der Gemeindevorstandswahl vor dem Verfassungsgerichtshof schon deswegen nicht legitimiert, weil als Anfechtungswerber im vorliegenden Fall mindestens zwei Mitglieder der Gemeindevertretung einschreiten müssen. Der zweite Anfechtungswerber hatte sich aber mit dem kundgemachten - und im administrativen Rechtsmittelverfahren bestätigten - Ergebnis der Wahl zum Gemeindevorstand abgefunden, indem er selbst die Ergreifung eines entsprechenden administrativen Rechtsmittels verabsäumte.

Entscheidungstexte

  • W I-10/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.2011 W I-10/10

Schlagworte

Wahlen, Gemeindevorstand, Wahlanfechtung administrative, VfGH /Wahlanfechtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:WI10.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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