TE Vfgh Erkenntnis 1998/6/19 G466/97, G467/97, G25/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.1998
beobachten
merken

Index

32 Steuerrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs4
UStG 1972 §4 Abs2
UStG 1994 §28 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UStG 1972 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1981 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  3. UStG 1972 § 4 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  4. UStG 1972 § 4 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  5. UStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  6. UStG 1972 § 4 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975
  1. UStG 1994 § 28 heute
  2. UStG 1994 § 28 gültig von 24.12.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 28 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2025
  4. UStG 1994 § 28 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. UStG 1994 § 28 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. UStG 1994 § 28 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. UStG 1994 § 28 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. UStG 1994 § 28 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2023
  9. UStG 1994 § 28 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. UStG 1994 § 28 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. UStG 1994 § 28 gültig von 22.07.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2023
  12. UStG 1994 § 28 gültig von 07.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  13. UStG 1994 § 28 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  14. UStG 1994 § 28 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  15. UStG 1994 § 28 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  16. UStG 1994 § 28 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  17. UStG 1994 § 28 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2021
  18. UStG 1994 § 28 gültig von 26.03.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  19. UStG 1994 § 28 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  20. UStG 1994 § 28 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  21. UStG 1994 § 28 gültig von 08.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2020
  22. UStG 1994 § 28 gültig von 18.06.2020 bis 07.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  23. UStG 1994 § 28 gültig von 15.05.2020 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2020
  24. UStG 1994 § 28 gültig von 30.10.2019 bis 14.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  25. UStG 1994 § 28 gültig von 30.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  26. UStG 1994 § 28 gültig von 23.10.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  27. UStG 1994 § 28 gültig von 15.08.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  28. UStG 1994 § 28 gültig von 25.04.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2018
  29. UStG 1994 § 28 gültig von 31.12.2016 bis 24.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  30. UStG 1994 § 28 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  31. UStG 1994 § 28 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  32. UStG 1994 § 28 gültig von 13.06.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  33. UStG 1994 § 28 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  34. UStG 1994 § 28 gültig von 18.04.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2013
  35. UStG 1994 § 28 gültig von 15.12.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. UStG 1994 § 28 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. UStG 1994 § 28 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. UStG 1994 § 28 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  39. UStG 1994 § 28 gültig von 20.07.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  40. UStG 1994 § 28 gültig von 16.06.2010 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. UStG 1994 § 28 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  42. UStG 1994 § 28 gültig von 11.11.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2008
  43. UStG 1994 § 28 gültig von 21.10.2008 bis 10.11.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2008
  44. UStG 1994 § 28 gültig von 29.12.2007 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  45. UStG 1994 § 28 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  46. UStG 1994 § 28 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  47. UStG 1994 § 28 gültig von 27.08.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2005
  48. UStG 1994 § 28 gültig von 20.08.2005 bis 26.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  49. UStG 1994 § 28 gültig von 31.12.2004 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  50. UStG 1994 § 28 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  51. UStG 1994 § 28 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  52. UStG 1994 § 28 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  53. UStG 1994 § 28 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  54. UStG 1994 § 28 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  55. UStG 1994 § 28 gültig von 30.12.2000 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  56. UStG 1994 § 28 gültig von 01.06.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  57. UStG 1994 § 28 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  58. UStG 1994 § 28 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  59. UStG 1994 § 28 gültig von 15.08.1998 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/1998
  60. UStG 1994 § 28 gültig von 19.06.1998 bis 14.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  61. UStG 1994 § 28 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  62. UStG 1994 § 28 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  63. UStG 1994 § 28 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  64. UStG 1994 § 28 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  65. UStG 1994 § 28 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der im Umsatzsteuergesetz vorgenommenen Differenzierungen zwischen bundesgesetzlich und landesgesetzlich geregelten Zuschüssen sowie zwischen bundes- und landesgesetzlich geregelten Fonds bei der Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage

Spruch

1. Der Wortteil "bundes" in den Worten "bundesgesetzlich" im ersten und zweiten Halbsatz der Ziffer 2 zweiter Satz des §4 Abs2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, wird als verfassungswidrig aufgehoben. 1. Der Wortteil "bundes" in den Worten "bundesgesetzlich" im ersten und zweiten Halbsatz der Ziffer 2 zweiter Satz des §4 Abs2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Die aufgehobenen Wortteile sind nicht mehr anzuwenden.

2. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt I kundzumachen. 2. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt römisch eins kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.a) Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B4717/96 und B509/97 Verfahren über Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrundeliegt:römisch eins. 1.a) Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen B4717/96 und B509/97 Verfahren über Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (FLD Wien, NÖ u. Bgld.) schrieb mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 17. Oktober 1996 und vom 6. Februar 1997 der beschwerdeführenden (in Liquidation befindlichen) Gesellschaft Umsatzsteuer für die Jahre 1991 und 1992 in bestimmter Höhe vor, und zwar für "Subventionen", die der Gesellschaft vom Land Niederösterreich gewährt wurden; dies für Lehrtätigkeiten, die von der Gesellschaft an der Wissenschaftlichen Landesakademie für Niederösterreich (Donau-Universität Krems) durchgeführt worden waren. Die Behörde berief sich bei Vorschreibung der Steuer vor allem auf §4 Abs2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. 223 (UStG 1972). Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (FLD Wien, NÖ u. Bgld.) schrieb mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 17. Oktober 1996 und vom 6. Februar 1997 der beschwerdeführenden (in Liquidation befindlichen) Gesellschaft Umsatzsteuer für die Jahre 1991 und 1992 in bestimmter Höhe vor, und zwar für "Subventionen", die der Gesellschaft vom Land Niederösterreich gewährt wurden; dies für Lehrtätigkeiten, die von der Gesellschaft an der Wissenschaftlichen Landesakademie für Niederösterreich (Donau-Universität Krems) durchgeführt worden waren. Die Behörde berief sich bei Vorschreibung der Steuer vor allem auf §4 Abs2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt 223 (UStG 1972).

Gegen diese Berufungsbescheide wenden sich die erwähnten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§4 Abs2 Z2 UStG 1972) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragt wird.

Die FLD Wien, NÖ und Bgld. legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden begehrt.

b) Der Verfassungsgerichtshof hat am 9. Oktober 1997 beschlossen, aus Anlaß der beiden vorliegenden Beschwerden gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der im Spruch bezeichneten und in der folgenden Wiedergabe des Gesetzestextes hervorgehobenen Wortteile im §4 Abs2 UStG 1972 von Amts wegen zu prüfen (hg. Zlen. G466,467/97).

Diese bundesgesetzliche Bestimmung und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Vorschriften lauten:

"Steuerbare Umsätze

§1.(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. ...

Bemessungsgrundlage für die Lieferungen,

sonstigen Leistungen und den Eigenverbrauch

§4.(1) Der Umsatz wird im Falle des §1 Abs1 Z1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.

  1. (2)Absatz 2,Zum Entgelt gehört auch,

1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten,

2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt. Dies gilt nicht für bundesgesetzlich geregelte Zuschüsse, die dem Zuschußberechtigten aus öffentlichen Kassen oder aus Mitteln bundesgesetzlich errichteter Fonds gewährt werden.

  1. (3)Absatz 3,..."

Das UStG 1972 wurde durch das UStG 1994 abgelöst. Darin scheint eine dem §4 Abs2 Z2 zweiter Satz UStG 1972 vergleichbare Regelung nicht auf.

c) Der Verfassungsgerichtshof ging in dem die Gesetzesprüfungsverfahren einleitenden Beschluß vom 9. Oktober 1997 vorläufig davon aus, daß alle Prozeßvoraussetzungen vorlägen.

Er äußerte ob der Verfassungsmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Wortteile das Bedenken, daß sie dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz verletzten:

"Er geht vorläufig davon aus, daß die in Rede stehenden Subventionen landesgesetzlich geregelt sind oder waren.

Er kann zunächst keine Gründe dafür finden, weshalb es sachlich gerechtfertigt sein sollte, bundesgesetzlich geregelte Zuschüsse, die dem Zuschußberechtigten u.a. aus Mitteln bundesgesetzlich errichteter Fonds gewährt werden, von der Umsatzsteuerpflicht auszunehmen jedoch nicht gleichartige Zuschüsse, die landesgesetzlich geregelt sind. (.....) Wenn der Umsatzsteuergesetzgeber für Subventionen, die aus Mitteln von Gebietskörperschaften gewährt werden, Ausnahmen schafft, dann müßte er - will er nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen - gleiche Sachverhalte gleich behandeln, also zumindest für Bundes- und Landessubventionen gleichartige Regelungen treffen, zumal die Umsatzsteuer keine ausschließliche, sondern eine gemeinschaftliche Bundesabgabe ist."

2.a) Beim Verwaltungsgerichtshof sind zu dessen

Zahlen 95/15/0139,0140 Verfahren über Beschwerden anhängig, denen folgender Sachverhalt zugrundeliegt:

Mit Bescheid des Finanzamtes Krems vom 31. August 1993 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 6. Juli 1993, die Einhebung der gesamten Umsatzsteuer auf Subventionen für den Zeitraum Jänner 1991 bis Oktober 1992 in der Höhe von insgesamt S 2,839.742,-- "bis zum Abschluß des gesamten Verfahrens" (gemeint offenbar: bis zum Abschluß des jeweiligen Umsatzsteuerverfahrens) auszusetzen, hinsichtlich des Zeitraumes bis Mai 1992 gemäß §212a BAO mit der Begründung abgewiesen, daß die Berufung gegen die Behandlung der Subventionen als Entgelt im Sinne des §4 UStG 1972 nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine. Die dagegen von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid der FLD Wien, NÖ und Bgld. vom 30. Dezember 1993 als unbegründet abgewiesen; dies im wesentlichen mit der Begründung, daß gemäß §212a Abs2 lita BAO die Aussetzung nicht zu bewilligen sei, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine. Dies treffe auf die Berufung in Umsatzsteuerangelegenheiten der beschwerdeführenden Gesellschaft zu, weil es sich bei den ihr vom Land Niederösterreich gewährten Zuschüssen nicht um echte Subventionen, sondern um Entgelte im Sinne des §4 Abs2 Z2 UStG 1972 handle.

Mit Sicherstellungsauftrag vom 15. Februar 1993 ordnete das Finanzamt Krems zur Sicherung der Umsatzsteuer für die Jahre 1991 und 1992 im Ausmaß von insgesamt S 1,492.000,-- die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der beschwerdeführenden Gesellschaft an. Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung, in der unter anderem ausgeführt wurde, daß die Vorgangsweise des Finanzamtes mangels Steueranspruches nicht gedeckt sei, wurde mit Bescheid der FLD Wien, NÖ und Bgld. vom 30. Dezember 1993 abgewiesen. Auch diese Berufungsentscheidung wurde unter anderem damit begründet, daß die vom Land Niederösterreich an die beschwerdeführende Gesellschaft gewährten Zuschüsse keine sogenannten echten Subventionen, sondern Entgelte im Sinne des §4 Abs2 Z2 UStG 1972 darstellten.

b) Mit Beschluß vom 18. Dezember 1997, Zahlen A2/98, A3/98, stellt der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß dieser Beschwerden zur hg. Zl. G25/98 gemäß Art140 Abs1 B-VG den Antrag, den Wortteil "bundes" in den Worten "bundesgesetzlich" im ersten und im zweiten Halbsatz der Ziffer 2 zweiter Satz des §4 Abs2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, als verfassungswidrig aufzuheben bzw. in eventu festzustellen, daß diese Gesetzesstellen verfassungswidrig waren. b) Mit Beschluß vom 18. Dezember 1997, Zahlen A2/98, A3/98, stellt der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß dieser Beschwerden zur hg. Zl. G25/98 gemäß Art140 Abs1 B-VG den Antrag, den Wortteil "bundes" in den Worten "bundesgesetzlich" im ersten und im zweiten Halbsatz der Ziffer 2 zweiter Satz des §4 Abs2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223, als verfassungswidrig aufzuheben bzw. in eventu festzustellen, daß diese Gesetzesstellen verfassungswidrig waren.

Der Verwaltungsgerichtshof ist der Meinung, daß in beiden Beschwerdeverfahren die zur Prüfung beantragten Wortteile präjudiziell seien.

Er bezieht sich in der Sache zur Begründung seines Antrages auf die im Einleitungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1997 dargelegten Erwägungen (s.o. I.1.c) und übernimmt die dort geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken. Er bezieht sich in der Sache zur Begründung seines Antrages auf die im Einleitungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1997 dargelegten Erwägungen (s.o. römisch eins.1.c) und übernimmt die dort geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken.

3.a) Die Bundesregierung erstattete aufgrund ihres Beschlusses vom 10. Februar 1998 eine Äußerung in der sie beantragt, die in Prüfung genommenen Wortteile nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

Sie begründet dies folgendermaßen:

"1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt das Verständnis des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes in einem den Gesetzgeber bindenden Sachlichkeitsgebot. Demnach setzt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. z.B. VfSlg. 10084/1984). "1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt das Verständnis des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes in einem den Gesetzgeber bindenden Sachlichkeitsgebot. Demnach setzt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche z.B. VfSlg. 10084/1984).

Die in §4 Abs2 Z2 vorgenommene Differenzierung zwischen bundes- und landesgesetzlich geregelten Zuschüssen dürfte dadurch sachlich begründet erscheinen, daß die Ausnahmeregelung des §4 Abs2 Z2 (zweiter Satz) des Umsatzsteuergesetzes 1972 vor allem sicherstellt, daß Transferzahlungen des Bundes nicht mit einer Bundesabgabe belastet werden. Zur Vermeidung eines zusätzlichen Verwaltungsaufwandes wird von einer Bruttobemessung der Bundessubvention (Bundesnettosubvention plus Bundesumsatzsteuer) bei gleichzeitiger Umsatzsteuerpflicht (d.h. Rückabfuhr der Bundesumsatzsteuer an den Bund) Abstand genommen und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise lediglich eine um den Umsatzsteueranteil bereits gekürzte Subvention des Bundes ausbezahlt. Hierdurch ergibt sich der verwaltungsökonomische Vorteil, daß der Bund aus der Steuerfreistellung der von ihm gewährten Subventionen nicht die zuvor ausbezahlte Umsatzsteuer erheben muß, ein Vorteil, der auf Landesebene nicht erzielt werden kann, da die Umsatzsteuer eine (wenn auch gemeinschaftliche) Bundesabgabe darstellt und daher durch Organe der Bundesfinanzverwaltung eingehoben wird (§11 Abs1 F-VG). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu schaffen (vgl. VfSlg. 12670/1991 ua) und verwaltungsökonomische Überlegungen in eine gesetzliche Regelung einfließen zu lassen (vgl. VfSlg. 13027/1992). Die sachliche Rechtfertigung besteht bei dieser Betrachtungsweise - wie bereits ausgeführt - darin, daß die Einsparung des mit der Einhebung verbundenen Verwaltungsaufwandes nur für den Bund zum Tragen kommen kann. Die in §4 Abs2 Z2 vorgenommene Differenzierung zwischen bundes- und landesgesetzlich geregelten Zuschüssen dürfte dadurch sachlich begründet erscheinen, daß die Ausnahmeregelung des §4 Abs2 Z2 (zweiter Satz) des Umsatzsteuergesetzes 1972 vor allem sicherstellt, daß Transferzahlungen des Bundes nicht mit einer Bundesabgabe belastet werden. Zur Vermeidung eines zusätzlichen Verwaltungsaufwandes wird von einer Bruttobemessung der Bundessubvention (Bundesnettosubvention plus Bundesumsatzsteuer) bei gleichzeitiger Umsatzsteuerpflicht (d.h. Rückabfuhr der Bundesumsatzsteuer an den Bund) Abstand genommen und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise lediglich eine um den Umsatzsteueranteil bereits gekürzte Subvention des Bundes ausbezahlt. Hierdurch ergibt sich der verwaltungsökonomische Vorteil, daß der Bund aus der Steuerfreistellung der von ihm gewährten Subventionen nicht die zuvor ausbezahlte Umsatzsteuer erheben muß, ein Vorteil, der auf Landesebene nicht erzielt werden kann, da die Umsatzsteuer eine (wenn auch gemeinschaftliche) Bundesabgabe darstellt und daher durch Organe der Bundesfinanzverwaltung eingehoben wird (§11 Abs1 F-VG). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu schaffen vergleiche VfSlg. 12670/1991 ua) und verwaltungsökonomische Überlegungen in eine gesetzliche Regelung einfließen zu lassen vergleiche VfSlg. 13027/1992). Die sachliche Rechtfertigung besteht bei dieser Betrachtungsweise - wie bereits ausgeführt - darin, daß die Einsparung des mit der Einhebung verbundenen Verwaltungsaufwandes nur für den Bund zum Tragen kommen kann.

Zwar führt die in Prüfung gezogene Regelung im Ergebnis dazu, daß für Bundes- und Landessubventionen unterschiedliche Regelungen gelten. Doch dürfte dies nicht gleichheitswidrig sein, weil das 'bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitssatzes auf das Verhältnis verschiedener Gesetzgeber, so hier des Bundesgesetzgebers und eines Landesgesetzgebers, zueinander ausschließt' (VfSlg. 9116/1981).

Schließlich vermag auch der Umstand, daß die Umsatzsteuer eine gemeinschaftliche Bundesabgabe ist und daher auch den Ländern zufließt, keine Gleichheitswidrigkeit zu begründen. §4 UStG definiert den Begriff der Entgelte, sohin der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer. Dabei handelt es sich um eine Regelung, die sich auf die Mittelaufbringung bezieht, während der Finanzausgleich die Mittelverwendung betrifft. Einhebung und Verwendung der Umsatzsteuer stellen somit jeweils unterschiedliche Regelungsbereiche dar, bei denen auch unterschiedliche Regelungsaspekte eine Rolle spielen können. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht es aber dem Gesetzgeber offen, sich in verschiedenen Bereichen für eigenständige Ordnungssysteme zu entscheiden, die den jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten hinreichend Rechnung tragen und jeweils für sich betrachtet gleichheitskonform gestaltet werden (z.B. VfSlg. 10084/1984). Daß die in Prüfung gezogene Regelung für sich genommen - aus verwaltungsökonomischen Gründen - sachlich gerechtfertigt erscheint, wurde bereits eingangs dargelegt.

2. Zu der im Beschluß des Verfassungsgerichtshofes angesprochenen Übergangsvorschrift des §28 des Umsatzsteuergesetzes 1994, vor allem zu dem Verhältnis von §28 Abs2 zu §28 Abs3 des Umsatzsteuergesetzes 1994, ist festzuhalten, daß Abs2 insoweit der Klarstellung dient, als die Bestimmungen des UStG 1994, in den Fällen, in denen Ereignisse aus der Zeit vor Inkrafttreten des UStG 1994 nach dem 1. Jänner 1995 geprüft werden, wie beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung oder einer Wiederaufnahme des Verfahrens, nicht anzuwenden sind. Die eigentliche Außerkraftsetzungsbestimmung für das UStG 1972 enthält §28 Abs3 UStG 1994. Dies bedeutet, daß Subventionen, die ab dem 1. Jänner 1995 gewährt werden oder wurden, jedenfalls nach der Rechtslage aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu beurteilen sind."

b) Die Niederösterreichische Landesregierung gab aufgrund ihres Beschlusses vom 10. Februar 1998 nachstehende Stellungnahme ab:

"Die verfahrensgegenständlichen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden wenden sich gegen Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, mit denen dem Institut für Postgraduate Hochleistungsstudien MBAA Gesellschaft m.b.H. i. L. Umsatzsteuer für die Jahre 1991 und 1992 vorgeschrieben wurde.

Zum fraglichen Zeitpunkt stand das vom Landtag von Niederösterreich am 17. Dezember 1987 beschlossene Gesetz über eine Wissenschaftliche Landesakademie für Niederösterreich, LGBl. 5100-0, in Geltung. Zum fraglichen Zeitpunkt stand das vom Landtag von Niederösterreich am 17. Dezember 1987 beschlossene Gesetz

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten