TE Vfgh Beschluss 2007/10/13 B945/05

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Veröffentlicht am 13.10.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Zurückweisung einerAdministrativbeschwerde wegen erkennungsdienstlicher Behandlung andie Datenschutzkommission als gegenstandslos infolge Erlassung einesSachbescheides; kein Kostenzuspruch

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid der Datenschutzkommission vom 30. Juni 2005, Z K120.925/9-DSK/2005, wurde die Beschwerde des Einschreiters "vom 15. Dezember 2003 wegen erkennungsdienstlicher Behandlung am 21. November 2003" mangels Zuständigkeit der Behörde zurückgewiesen.

Dagegen richtete sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Aufhebung dieses Bescheids beantragt wird.

Die Datenschutzkommission erließ unter der Z K120.925/14-DSK/2007 am 20. Juli 2007 neuerlich einen Bescheid gegen den Einschreiter, womit seine "Beschwerde ... vom 15. Dezember 2003" ua. wegen "Verletzung im Recht auf Geheimhaltung der rechtswidrigen Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten (erkennungsdienstliche Behandlung am 22. November 2003, ...)" als unbegründet abgewiesen wurde.

Nach der Sachverhaltsdarstellung dieses Bescheids habe die in Rede stehende erkennungsdienstliche Behandlung "am 21./22. November 2003" stattgefunden.

Mit Eingabe vom 27. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof einen Schriftsatz ein, worin er mitteilte, dass er sich nunmehr als klaglos gestellt erachte. Mit - wenn auch abweisendem - Bescheid vom 20. Juli 2007 habe die Datenschutzkommission ihre Zuständigkeit in Anspruch genommen. Die Rechtslage sei nunmehr so, als hätte sie ihre Zuständigkeit niemals abgelehnt. Der Beschwerdeführer beantragte schließlich die Zuerkennung des Kostenersatzes.

2. Der zunächst mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bekämpften bescheidmäßigen Unzuständigkeitserklärung der Datenschutzkommission in der Angelegenheit einer erkennungsdienstlichen Behandlung am 21. November 2003 folgte ein Sachbescheid eben dieser Behörde über die idente (Administrativ)Beschwerde ua. wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch eine erkennungsdienstliche Behandlung am 22. November 2003. Nach der Bescheidbegründung sei Beschwerdegegenstand ua. die Frage, ob der Beschwerdeführer "durch die Verarbeitung von Daten durch und im Gefolge der erkennungsdienstlichen Behandlung am 21./22. November 2003 in seinem Recht ... verletzt" wurde.

Durch diesen Bescheid ist der Beschwerdegegenstand im vorliegenden Fall weggefallen. Dieser Fall ist der Klaglosstellung (§86 VfGG) gleichzuhalten, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war (vgl. zB VfGH 27.11.2006 B1094/06).

Kosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd. §88 VfGG nicht vorliegt (zB VfSlg. 15.209/1998, 16.326/2001, 17.291/2004; VfGH 27.11.2006 B1094/06, 27.6.2007 B1946/06 ua.).

3. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Datenschutz, Behördenzuständigkeit, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH/ Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B945.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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