RS Vfgh 2011/3/1 B865/10

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Veröffentlicht am 01.03.2011
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
ASVG §341 ff, §346, §347 Abs5
  1. ASVG § 341 heute
  2. ASVG § 341 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 341 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 341 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  5. ASVG § 341 gültig von 20.11.1982 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 544/1982

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor einem Tribunal durch eine Entscheidung der Bundesschiedskommission über die Auslegung des Gesamtvertrages betreffend den Honorartarif für prothetische Zahnbehandlung

Rechtssatz

Entscheidung der Bundesschiedskommission über die Auslegung des Gesamtvertrages als Entscheidung in zivilrechtlichen Streitigkeiten iSd Art6 EMRK; unmittelbare Gestaltung zivilrechtlicher Ansprüche oder Verpflichtungen der Gebietskrankenkasse; bindende Wirkung für die Paritätische Schiedskommission und die Landesberufungskommission bei der Entscheidung von Honorarstreitigkeiten zwischen den Vertragsärzten und der betreffenden Gebietskrankenkasse.

Tribunalqualität der Bundesschiedskommission, nicht aber der Landesschiedskommission, vor der in erster Instanz eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde.

Mündliche Verhandlung von beschwerdeführender Gebietskrankenkasse im Berufungsverfahren ausdrücklich beantragt; keine bloße Klärung von Rechtsfragen; Höhe der tatsächlichen Kosten der Herstellung einer Metallklammer nicht ohne Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob den Vertragspartnern des Gesamtvertrages zugesonnen werden kann, zusätzlich zum Honorar für die Arbeitsleistung (des Anlötens) einen wesentlich höheren Betrag als das "Arbeitsentgelt" vereinbart zu haben.

Überdies einfachgesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer "mündlichen und öffentlichen" Verhandlung gem §347 Abs5 ASVG (wenn nicht in sinngemäßer Anwendung des §67e AVG die Öffentlichkeit auszuschließen ist).

Entscheidungstexte

  • B 865/10
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.03.2011 B 865/10

Schlagworte

Ärzte, Zahnärztekammer, Sozialversicherung, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, Tribunal

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B865.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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