RS Vfgh 2011/3/8 B1299/10

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Veröffentlicht am 08.03.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge mangels erkennbarer Veränderung der Rechtslage

Zurückweisung einer an den UVS Oberösterreich gerichteten Beschwerde hins der Behauptung der Anhaltung in Schubhaft, Abweisung der Beschwerde hins des Festnahmeauftrages, der darauffolgenden Anhaltung sowie der Abschiebung nach Griechenland.

Der Antragsteller übersieht, dass ihm, würde die rechtliche Existenz des Bescheides weggedacht, noch keine Berechtigung zur (Wieder-)Einreise nach Österreich zukäme. Das von ihm verfolgte Ziel kann daher auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht erreicht werden, da ihm durch dieses Rechtsinstitut keine Rechtsstellung zuerkannt werden kann, die er weder vor Erlassung des angefochtenen Bescheides besessen hatte noch im Falle der Aufhebung desselben durch den Verfassungsgerichtshof erwerben könnte.

Entscheidungstexte

  • B 1299/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.03.2011 B 1299/10

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1299.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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