RS UVS Oberösterreich 2011/03/22 VwSen-590287/2/Gf/Mu

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Veröffentlicht am 22.03.2011
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Rechtssatz

Mit Wirkung vom 1. September 2008 ist das Oö. Chancengleichheitsgesetz in Kraft und gleichzeitig das Oö. Behindertengesetz außer Kraft getreten (vgl Art III Abs1 Oö. Chancengleichheitsgesetz). Nach der Übergangsbestimmung des § 51 Abs1 Oö. Chancengleichheitsgesetz gilt ein Bescheid, mit dem auf Grund des Oö. Behindertengesetz eine solche Leistung zuerkannt wurde, die auch im Oö. Chancengleichheitsgesetz geregelt ist, nunmehr als ein auf Grund des Oö. Chancengleichheitsgesetz erlassener Bescheid.

Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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