RS UVS Oberösterreich 2011/03/22 VwSen-590287/2/Gf/Mu

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Veröffentlicht am 22.03.2011
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Rechtssatz

Nach § 40 Abs1 Z2 Oö. Chancengleichheitsgesetz ist der Hilfeempfänger ua dann zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen hatte.

Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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