RS Vfgh 2011/3/10 B22/10

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Veröffentlicht am 10.03.2011
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Index

27 Rechtspflege
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

StGG Art5
GGG 1984 §14, §18 Abs2 Z2
JN §56 Abs1, §58 Abs1, §59

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch denkunmögliche Vorschreibung einerPauschalgebühr für eine Vertragsstrafe in einem Vergleich betreffendMietzinse; denkunmögliche Annahme einer Verpflichtung zur Erbringungeiner wiederkehrenden Leistung

Rechtssatz

Die Vertragsstrafe als bloßes Druckmittel zur Einhaltung eines Unterlassungsbegehrens begründet weder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen iSd §58 Abs1 JN, noch ist sie nach ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert einem solchen Anspruch gleichzuhalten; keine sinngemäße (analoge) Anwendung des §58 Abs1 JN.

Keine Deckung der von der belangten Behörde vorgenommenen Bewertung in §56 JN, da sich der Kläger weder erboten hat, an Stelle der begehrten Unterlassung die Vertragsstrafe als "bestimmte Geldsumme" anzunehmen, noch der beklagten Partei im Vergleich eine einem alternativen Klagebegehren auf Zuerkennung einer Geldsumme entsprechende Alternativbefugnis dieser Art eingeräumt hat.

Unterlassungsbegehren auch im Fall einer Befestigung mit einer Vertragsstrafe nicht nach §58 Abs1 JN, sondern nach §59 JN zu bewerten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B22.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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