RS Vfgh 2011/3/10 U203/11

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2011
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33, §35 Abs2, §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels Versäumung einerFrist; rechtzeitige Einbringung der richtigerweise an denVerfassungsgerichtshof adressierten Beschwerde; Tage des Postenlaufesdaher (trotz falscher Anschrift) in die Beschwerdefrist nichteinzurechnen; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos;Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Entscheidungstexte

  • U 203/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.03.2011 U 203/11

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH /Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U203.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten