RS UVS Oberösterreich 2011/03/30 VwSen-165826/2/Zo/Jo

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Veröffentlicht am 30.03.2011
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Rechtssatz

Das verbotene Telefonieren am Steuer ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung beginnt bereits mit der Annahme des Telefonates. Der Angerufene kann sich deshalb nur dann auf eine Notstandssituation iSd §6 VStG berufen, wenn ihm bereits zum Zeitpunkt der Annahme des Telefonates bekannt sein konnte, dass das Nichtannehmen des Telefonates einen schwerwiegenden (Notstand begründenden) Nachteil bewirken würde. Selbst in einem solchen Fall wird es aber in aller Regel ausreichend sein, das Fahrzeug bei nächster Gelegenheit anzuhalten und den Anrufer zurückzurufen.

Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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