TE Vfgh Beschluss 2011/3/14 B276/11

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Veröffentlicht am 14.03.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht
VfGG §85 Abs2 / Familienförderung

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des W B, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A O und Dr. M K, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 11. Jänner

2011, Z ... (miterledigt ...), gestellten Antrag, der Beschwerde die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit oben genanntem, im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde über die Berufung des Antragstellers gegen Bescheide betreffend die Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für die Jahre 2003 und 2004 entschieden.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt der Antragsteller wie folgt aus:

"Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung offenkundig nicht entgegen. Ein Vollzug der Rückzahlungsverpflichtung würde dazu führen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner ohnedies monatlichen regelmäßigen Unterhaltszahlungen einer größeren Zahllast … unterworfen wäre, als von der Gesetzeslage bezüglich des Kindesunterhaltes vorgesehen wäre. Das dem Beschwerdeführer nach Abzug seiner Unterhaltsverpflichtungen verbleibende Einkommen würde derart erheblich geschmälert werden, dass er im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtungen und sonstigen finanziellen Verpflichtungen in seiner Existenz bedroht wäre. Dem gegenüber erwachsen aus einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung dritten Personen jedoch keinerlei Nachteile."

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4. Aus dem hg. Erkenntnis vom 4. März 2011, G184-195/10, ergibt sich für den Antragsteller (dessen Beschwerde am 24. Februar 2011 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist und daher als Quasianlassfall anzusehen ist), dass der von ihm angefochtene Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse vom Verfassungsgerichtshof jedenfalls aufzuheben sein wird, wobei die Aufhebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur daran scheitert, dass das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Unter diesen Umständen wäre der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller jedenfalls als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen (vgl. VfGH 26.6.2007, B904/07). Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B276.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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