TE Vwgh Erkenntnis 2011/4/12 2007/18/0257

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Veröffentlicht am 12.04.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §65 Abs1;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des DOA in L, vertreten durch Mag. Johann Galanda & Dr. Anja Oberkofler, Rechtsanwälte in 1120 Wien, Arndtstraße 87/12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 17. April 2007, Zl. St 048/07, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, nach § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde - unter anderem auch unter Hinweis auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz - aus, der Beschwerdeführer sei im April 2003 unrechtmäßig in Österreich eingereist. Er habe in weiterer Folge einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei seit 26. Mai 2005 "negativ abgeschlossen".

Am 17. April 2004 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin H geheiratet, worauf ihm (nach den Bestimmungen des damals geltenden Fremdengesetzes 1997) von der Bundespolizeidirektion Graz eine bis 6. Dezember 2005 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden sei. Diese Ehe sei allerdings mit Rechtskraft vom 21. November 2006 wieder geschieden worden. Über den vom Beschwerdeführer gestellten Verlängerungsantrag sei bislang noch nicht entschieden worden.

Am 15. September 2003 sei der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 erster Fall Suchtmittelgesetz (SMG) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Dem sei zugrunde gelegen, dass er anderen Personen Suchtgift überwiegend gewerbsmäßig überlassen habe, indem er am 6. August 2003 eine Kugel Heroin zum Preis von EUR 20,-- an einen näher genannten Dritten verkauft sowie zu nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkten eine geringe Menge nicht feststellbarer Suchtgifte an zwei unbekannte Suchtgiftkonsumenten unentgeltlich weitergegeben habe. Auch habe er in der Zeit von Juni 2003 bis Anfang August 2003 Suchtgift, und zwar Marihuana, wiederholt erworben und zum Eigenkonsum besessen.

Weiters sei der Beschwerdeführer am 24. August 2005 vom Bezirksgericht Mödling rechtskräftig wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt worden. Maßgeblich dafür sei gewesen, dass er am 13. Jänner 2005 seine damalige Ehefrau, indem er sie mit beiden Händen am Hals erfasst und gewürgt habe, attackiert habe. Auch sei derzeit gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Wiener Neustadt noch ein weiteres Strafverfahren anhängig.

Am 12. März 2007 habe der Beschwerdeführer wieder eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet.

Nach Wiedergabe der die Erlassung eines Aufenthaltsverbots betreffenden Bestimmungen des FPG wies die belangte Behörde noch darauf hin, im vorliegenden Fall seien auch die §§ 86 und 87 FPG zu beachten.

Suchtgiftkriminalität, insbesondere Suchtgifthandel, - so die belangte Behörde in ihrer weiteren Begründung - weise eine besondere Gefährlichkeit auf. Es sei ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte dringend geboten. Der Konsum von Suchtgiften könne zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen führen.

Im Hinblick auf eben diese besondere Gefährlichkeit des Suchtgifthandels erweise sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden als dringend geboten. Es möge zwar durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ein Eingriff in die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers vorliegen, von einer vollständigen Integration könne jedoch vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer erst seit etwa vier Jahren im Bundesgebiet aufhalte, selbst unter Berücksichtigung seiner nunmehrigen Erwerbstätigkeit nicht ausgegangen werden. Es erweise sich sohin die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch aus dem Blickwinkel des § 66 FPG als zulässig.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zur Erschütterung der Gefährdungsprognose lediglich vor, dass sich im Sinn des § 65 Abs. 1 FPG mittlerweile die Verhältnisse grundlegend geändert hätten. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretenen Umstände im vorliegenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof außer Betracht zu bleiben haben (§ 41 Abs. 1 VwGG). Zur Geltendmachung dieser Umstände steht dem Beschwerdeführer - auf die diesbezügliche Bestimmung des § 65 FPG hat er in der Beschwerde selbst hingewiesen - die Möglichkeit offen, ein eigenes Verfahren anzustrengen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte den ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt mangelhaft erhoben und dieser bedürfe in wesentlichen Punkten einer Ergänzung, legt er nicht dar, welche zusätzlichen Feststellungen die belangte Behörde im Fall weiterer Erhebungen hätte treffen können und weshalb diese geeignet wären, zu einem anderen Ergebnis zu führen. Insoweit wird die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargetan. Letzteres gilt auch für die Rüge, es lägen Begründungsmängel vor. Dazu bringt der Beschwerdeführer nicht einmal näher vor, worin diese bestünden.

Vor diesem Hintergrund gelingt es der Beschwerde nicht, die von der belangten Behörde getätigte Gefährdungsprognose im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG - diese Bestimmung ist hier gemäß § 87 FPG infolge der Feststellungen, der Beschwerdeführer sei (wieder) mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, für die Beurteilung heranzuziehen - zu erschüttern. Die belangte Behörde verwies darauf, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig, also um sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, Suchtgift verkauft und darüber hinaus auch noch eine strafbare Handlung gegen die körperliche Integrität seiner früheren Ehefrau gesetzt hatte. Angesichts dessen kann die Ansicht der belangten Behörde, die Erlassung des Aufenthaltsverbotes stelle sich im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr als zulässig dar, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer gesetzten Taten erweist sich aber auch die Ansicht der belangten Behörde, der in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch aus dem Blickwinkel des § 66 FPG nicht unzulässig sei, als unbedenklich.

Da sohin dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtwidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 12. April 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2007180257.X00

Im RIS seit

05.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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