RS Vfgh 2011/3/14 B327/11 - B354/11, B504/11

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Veröffentlicht am 14.03.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Arbeitsrecht
VfGG §85 Abs2 / Familienförderung

Rechtssatz

Folge

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für 2004.

Aufhebung des §18 Abs1 Z1 KinderbetreuungsgeldG mit E v 04.03.11, G184/10 ua, und Ausspruch, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Daraus ergibt sich auch für den Antragsteller, dass der von ihm angefochtene Bescheid betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse jedenfalls aufzuheben sein wird. Unter diesen Umständen wäre der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller jedenfalls als unverhältnismäßiger Nachteil anzusehen. Keine entgegenstehenden zwingenden öffentlichen Interessen.

Ebenso: B354/11 vom selben Tag sowie B504/11, B v 21.04.11.

Entscheidungstexte

  • B 327/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.2011 B 327/11
  • B 354/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.2011 B 354/11
  • B 504/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.04.2011 B 504/11

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B327.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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