RS UVS Oberösterreich 2011/04/08 VwSen-231236/2/Gf/Mu

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Veröffentlicht am 08.04.2011
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Rechtssatz

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 9. März 2011, G 53/10 ua, einerseits zu Recht erkannt, dass die Wortfolge "von 1000 Euro" in § 120 Abs1 FPG 2005 als verfassungswidrig aufgehoben wird und andererseits unter Heranziehung des Art 140 Abs7 B-VG ausgesprochen, dass "die aufgehobenen Bestimmungen ... nicht mehr anzuwenden" sind; dieser Ausspruch wurde gemäß Art 140 Abs5 B-VG mit dem am 4. April 2011 ausgegebenen BGBl I 17/2011 im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Davon ausgehend, dass der vorzitierte Ausspruch des VfGH im Sinne einer vom Regelfall abweichenden Anordnung, nämlich dahin zu verstehen ist, dass die aufgehobenen Bestimmungen des FPG 2005 nach Art 140 Abs7 zweiter Satz B-VG (auch) auf sämtliche vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden sind, ergibt sich für den hier maßgeblichen Bereich des Berufungsverfahrens, dass die generelle Anordnung des § 1 Abs2 VStG insoweit verfassungskonform, dh im Ergebnis dahin zu interpretieren ist, dass auch im Rechtsmittelverfahren die sich erst nach der Fällung des Bescheides in erster Instanz geändert habende, durch die Aufhebung der vorangeführten Wortfolge in § 120 Abs1 FPG 2005 für den Beschuldigten günstiger gewordene Rechtslage anzuwenden ist. Den am 4. April 2011 oder danach ergehenden Berufungsentscheidungen ist somit die bereinigte Fassung des § 120 Abs1 FPG 2005 zu Grunde zu legen.

Zuletzt aktualisiert am
05.05.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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