RS Vfgh 2011/4/28 B525/11

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Veröffentlicht am 28.04.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Folge im Hinblick auf die Höhe des strittigen Abgabenbetrages einerseits bzw die Einkommenssituation der Antragstellerin andererseits - Interessenabwägung

Abweisung der Berufung gegen einen Bescheid betreffend Umsatzsteuer 1998 bis 2005 und Einkommensteuer 2002 bis 2005.

Die Antragstellerin führt zur Begründung ihres Antrags ua aus, dass sie als alleinerziehende Mutter einer siebenjährigen Tochter, für deren Betreuung Kosten anfielen, teilzeitbeschäftigt arbeite, dabei ein Jahreseinkommen von rund brutto € 36.900,00 erziele und es ihr nicht möglich sei, den von ihr verlangten Betrag iHv knapp € 28.000,00 zu bezahlen.

Entscheidungstexte

  • B 525/11
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.04.2011 B 525/11

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B525.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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