RS Vwgh 2011/2/24 2009/09/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2 idF 2005/I/101;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/09/0054 E 30. Juni 2004 RS 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen einer Beschäftigung setzt nicht voraus, dass der Beschäftigte dem Beschäftiger bekannt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009090015.X02

Im RIS seit

03.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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