RS Vwgh 2011/2/25 2009/05/0220

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Veröffentlicht am 25.02.2011
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §71;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1996 besteht ein Nachbarrecht auf Einhaltung eines Mindestabstandes der Straßenfluchtlinien nur dann, wenn durch eine zu geringe Straßenbreite eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn nicht gewährleistet wäre. Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der im § 71 NÖ BauO 1996 aufgezählten Straßenbreiten unter § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 subsumierbar (Hinweis E vom 21. März 2007, 2006/05/0025).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050220.X03

Im RIS seit

30.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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