RS Vwgh 2011/2/25 2009/05/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2011
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GdO NÖ 1973 §61 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0298 E 25. Februar 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Auf Grund von § 61 NÖ Gemeindeordnung 1973 ergibt sich, dass das aufsichtsbehördliche Vorstellungsverfahren nach der NÖ Gemeindeordnung 1973 ebenso wie die Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ausschließlich der Prüfung der Frage dient, ob subjektive Rechte des Vorstellungswerbers bzw. Beschwerdeführers verletzt wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1975, Zl. 0413/75). Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit eines vor der Aufsichtsbehörde bzw. dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides führt daher zu dessen Aufhebung, vielmehr tritt diese Rechtsfolge nur im Falle der Verletzung von subjektiven Rechten des Vorstellungswerbers bzw. des Beschwerdeführers ein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1985, Zl. 81/05/0048, und vom 19. Jänner 1993, Zl. 93/05/0002).

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050220.X01

Im RIS seit

30.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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