RS Vfgh 2011/2/21 G208/10

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Veröffentlicht am 21.02.2011
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Index

25 Strafprozeß, Strafvollzug
25/01 Strafprozeß

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StPO §32 Abs1, §514 Abs5 idF BudgetbegleitG 2009

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung einer Vorschrift derStrafprozessordnung in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009betreffend den "verkleinerten" Schöffensenat sowie derInkrafttretens-Bestimmung unzulässig; zumutbarer Umweg infolgeAnhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens

Rechtssatz

Mit Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen ein Urteil des LG Innsbruck hat (bzw hatte) der Antragsteller die Möglichkeit, seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des §32 Abs1 letzter Satz StPO idF des BudgetbegleitG 2009 betr den "verkleinerten" Schöffensenat sowie gegen die Inkrafttretens-Bestimmung beim - antragslegitimierten - OGH im Rahmen der Rechtsmittelausführung vorzutragen, der im Fall, dass er die Bedenken teilt (bzw geteilt hätte), verpflichtet (gewesen) wäre, einen Antrag auf Gesetzesprüfung beim VfGH einzubringen.

Entscheidungstexte

  • G 208/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.02.2011 G 208/10

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Strafprozessrecht, Geschworene und Schöffen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G208.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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