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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags für die Wahl der VertreterInnen der Professorenkurie in den Senat der Johannes Kepler Universität Linz; Zurückweisung der vom Zustellungsbevollmächtigten der Liste im eigenen Namen erhobenen Beschwerde mangels LegitimationRechtssatz
Parteistellung nur der wahlwerbenden Gruppe im administrativen Wahlverfahren (vgl §7 Abs2 und Abs3 iVm §5 Abs2 Z5 WO-KO: Benennung einer/s Zustellungsbevollmächtigten als Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlvorschlags; Verfügungen der Wahlkommission, wie Rückübermittlung des Wahlvorschlages zur Ergänzung oder Auftrag zur Verbesserung ergehen ausschließlich gegenüber der/m Zustellungsbevollmächtigten).Parteistellung nur der wahlwerbenden Gruppe im administrativen Wahlverfahren vergleiche §7 Abs2 und Abs3 in Verbindung mit §5 Abs2 Z5 WO-KO: Benennung einer/s Zustellungsbevollmächtigten als Voraussetzung für die Zulassung eines Wahlvorschlags; Verfügungen der Wahlkommission, wie Rückübermittlung des Wahlvorschlages zur Ergänzung oder Auftrag zur Verbesserung ergehen ausschließlich gegenüber der/m Zustellungsbevollmächtigten).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Hochschulen, VfGH / Legitimation, Wahlen, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B970.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012