RS Vfgh 2011/2/21 B938/09

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Veröffentlicht am 21.02.2011
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art133 Z4
Wr DienstO 1994 §19, §20, §74a Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchZurückweisung des Antrags eines Amtsarztes der Stadt Wien aufFeststellung der Unrechtmäßigkeit seiner Versetzung aufgrund derzwischenzeitig erfolgten Versetzung in den Ruhestand

Rechtssatz

Denkmögliche Annahme des Erlöschens jedes dienstrechtlichen Interesses an der Beibehaltung seines vor der Versetzung innegehabten Dienstpostens und Aufgabenbereiches mit der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers.

Kein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Versetzung. Allfällige besoldungsund/oder ruhebezugsrechtliche Auswirkungen der Versetzung (vorgebrachter Verlust einer ruhegenussfähigen, "pauschalierten Personalzulage") gegebenenfalls in einem eigenen gehalts- oder ruhebezugsrechtlichen Verfahren aufzurollen.

Zurückweisung des Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; Dienstrechtssenat der Stadt Wien Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG, Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall gesetzlich nicht vorgesehen (vgl §74a Abs3 Wr DienstO 1994).

Entscheidungstexte

  • B 938/09
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 21.02.2011 B 938/09

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Ruhestandsversetzung, Feststellungsbescheid,VfGH / Abtretung, Verwaltungsgerichtshof, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B938.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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