RS Vwgh 2011/3/15 2011/05/0036

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Veröffentlicht am 15.03.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0184 E 20. November 1986 RS 1(hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Dem österreichischen (Verwaltungsrecht) Vollstreckungsrecht ist eine allgemeine Härteklausel oder die Einrichtung eines Vollstreckungsschubes aus Gründen besonderer Härte unbekannt (Holzhammer: "Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht" 1974, S 20). Der Versuch, im Wege der Interpretation des § 2 Abs 1 VVG durch die Rechtsprechung derartiger Rechtsinstitute zu schaffen, geht sowohl am Wortlaut als auch am Zweck der Bestimmung vorbei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011050036.X02

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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